Kapitel IV
Streit bei bestehendem Teilungsplan
Haben sich die Miterben bereits auf einen Teilungsplan verständigt, verlagert sich der Streit von der Gestaltung auf Auslegung und Vollzug der Vereinbarung.
Bindender Auseinandersetzungsvertrag
Ein vereinbarter Teilungsplan begründet schuldrechtliche Pflichten der Miterben. Er ist von der dinglichen Übertragung der einzelnen Nachlassgegenstände zu unterscheiden. Grundstücke gehen erst durch Auflassung und Eintragung, Forderungen durch Abtretung und bewegliche Sachen grundsätzlich durch Einigung und Übergabe über.
Die Form richtet sich nach dem Inhalt. Enthält die Vereinbarung eine Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks oder GmbH-Geschäftsanteils, ist regelmäßig notarielle Beurkundung erforderlich. Formmängel einzelner Teile können die gesamte Vereinbarung erfassen.
Auslegung und Leistungsstörungen
Streit entsteht häufig über Stichtage, Wertansätze, nachträglich entdeckte Aktiva oder Passiva, Nutzungen, Kosten und die Frage, ob die Vereinbarung abschließend sein sollte. Eine Auslegung hat Wortlaut, Regelungszweck, Verhandlungssituation und erkennbare Interessen zu berücksichtigen. Ergänzende Vertragsauslegung kommt nur in Betracht, wenn eine planwidrige Lücke besteht.
Verweigert ein Miterbe die geschuldete Mitwirkung, kann auf Abgabe der konkreten Willenserklärung geklagt werden. Ein rechtskräftiges Urteil ersetzt sie nach § 894 ZPO. Bei Geld- oder Herausgabeansprüchen gelten die allgemeinen Leistungs- und Vollstreckungsregeln.
Nachträglich auftauchender Nachlass
Wird nach Vollzug weiteres Vermögen entdeckt, ist zu prüfen, ob es von einer umfassenden Abgeltungs- oder Nachtragsklausel erfasst wird. Ohne entsprechende Regelung kann die Erbengemeinschaft hinsichtlich dieses Gegenstandes fortbestehen. Gleiches gilt für unbekannte Verbindlichkeiten, wobei Freistellungs- und Ausgleichsklauseln maßgeblich sein können.
- sämtliche Aktiva und Passiva mit Stichtag,
- Bewertung und Ausgleichszahlungen,
- Besitz-, Nutzen- und Lastenwechsel,
- notwendige Zustimmungen und Vollzugsvollmachten,
- Steuern, Kosten und nachträglich auftauchende Positionen.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 2042 ff. BGB, Formvorschriften je nach Gegenstand, §§ 280 ff. BGB und § 894 ZPO.