Kapitel V
Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
Mit der Erbschaft gehen nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Verbindlichkeiten über. Ohne rechtzeitige Maßnahmen kann der Erbe mit seinem Eigenvermögen haften.
1. Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung
a) Ausschlagung
Die Ausschlagung verhindert den Erbanfall rückwirkend, muss aber form- und fristgerecht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Die Regelfrist beträgt sechs Wochen; in Auslandsfällen kann sie sechs Monate betragen. Vorher ist zu prüfen, ob bereits eine Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten erfolgt ist.
b) Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz
Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz trennen die Haftungsmassen. Ist der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet, bestehen Antrags- und gegebenenfalls Schadensersatzrisiken. Rechtzeitige Bestandsaufnahme und Liquiditätsplanung sind deshalb entscheidend.
c) Dreimonatseinrede und Aufgebot
Die Dreimonatseinrede verschafft dem Erben zunächst Zeit, den Nachlass zu sichten. Ein Aufgebotsverfahren kann unbekannte Gläubiger zur Anmeldung zwingen; verspätete Gläubiger werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf den verbleibenden Nachlass verwiesen.
d) Dürftigkeits- und Überschwerungseinrede
Reicht der Nachlass nicht einmal für ein geordnetes Verwaltungs- oder Insolvenzverfahren, kann die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB greifen. Beruht die Überschuldung gerade auf Vermächtnissen und Auflagen, kommt § 1992 BGB in Betracht. Der Erbe muss den vorhandenen Nachlass herausgeben und sorgfältig abrechnen.
e) Verlust der Beschränkung
Fehlerhaftes oder unvollständiges Inventar, Inventaruntreue und andere Pflichtverletzungen können zum Verlust der Haftungsbeschränkung führen. Bei mehreren Erben gelten vor und nach Teilung unterschiedliche Außen- und Innenhaftungsregeln.
2. Durchsetzung im Prozess und in der Vollstreckung
Wird der Erbe verklagt, muss der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung im Erkenntnisverfahren rechtzeitig in das Urteil gelangen (§ 780 ZPO). Der bloße Vorbehalt stoppt die Vollstreckung nicht. Materielle Einreden werden gegebenenfalls mit der Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 785, 767 ZPO durchgesetzt; ein Antrag auf einstweilige Einstellung kann nötig sein.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 1942 ff., 1967, 1975 ff., 1990–1992 und 2058 ff. BGB; §§ 315 ff. InsO; §§ 780–785 ZPO.
Inventar und Haftung mehrerer Erben
Die Inventarerrichtung dient der Feststellung des Nachlassbestands und kann für die Haftungsverteilung entscheidend sein. Verspätete oder unvollständige Angaben sowie Inventaruntreue können den Erben haftungsrechtlich schwer treffen.
Bei mehreren Erben ist zwischen Haftung vor und nach der Nachlassteilung zu unterscheiden. Vor Teilung bestehen gesamtschuldnerische Risiken und die Möglichkeit, Gläubiger auf den ungeteilten Nachlass zu verweisen. Nach Teilung können Quotenhaftung und besondere Ausschlusswirkungen der §§ 2060, 2061 BGB eingreifen.