Kapitel I
Klage gegen den Erbschaftsbesitzer
Der wahre Erbe kann vom Erbschaftsbesitzer Auskunft und Herausgabe dessen verlangen, was dieser aufgrund eines vermeintlichen Erbrechts aus der Erbschaft erlangt hat.
1. Erbschaftsanspruch und mögliche Einwendungen
§ 2018 BGB begründet einen erbrechtlichen Gesamtanspruch. Er richtet sich gegen denjenigen, der Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände unter Berufung auf ein tatsächlich nicht bestehendes Erbrecht besitzt. Typische Fälle sind ein später aufgefundenes Testament, eine erfolgreiche Anfechtung oder ein Miterbe, der einen zu großen Erbteil beansprucht.
Der Anspruch erfasst nicht nur Sachen. Auch Surrogate, Nutzungen und mit Nachlassmitteln erworbene Gegenstände können herauszugeben sein. Ist Herausgabe unmöglich, kommen Wertersatz- und Bereicherungsansprüche in Betracht. Der Gegner kann insbesondere das Erbrecht bestreiten, ein eigenes Besitzrecht oder Verwendungsersatz geltend machen.
2. Erbschaftsklage
Der Kläger muss sein Erbrecht und den Erwerb aus der Erbschaft darlegen. Ist unbekannt, welche Gegenstände vorhanden sind oder wo sie sich befinden, kann die Leistungsklage mit Auskunft nach §§ 2027, 260 BGB im Wege der Stufenklage verbunden werden. Die Anlage empfiehlt, die Herausgabeklage mit einem Antrag auf Feststellung des Erbrechts zu verbinden, weil die Erbenstellung sonst nur Vorfrage des Leistungsurteils sein kann.
a) Einzelner Erbe
Ein Allein- oder Miterbe kann den Gesamtanspruch verfolgen. Bei unklarer Nachlasszusammensetzung sind Auskunft, gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung, Herausgabe und hilfsweise Wertersatz sauber zu staffeln.
b) Erbengemeinschaft
Nach § 2039 BGB darf jeder Miterbe Nachlassforderungen im eigenen Namen geltend machen, grundsätzlich aber nur Leistung an alle Erben gemeinschaftlich verlangen. Die Anlage behandelt dabei Prozessstandschaft, Annahmeverweigerung anderer Miterben und die Fortsetzung unterbrochener Verfahren.
c) Testamentsvollstrecker
Unterliegt der Nachlass seiner Verwaltung, führt der Testamentsvollstrecker Aktivprozesse grundsätzlich kraft Amtes. Er kann Auskunft und Herausgabe verlangen, soweit die Gegenstände seiner Verwaltung unterliegen. Erbrecht und Verwaltungsbefugnis müssen dabei auseinandergehalten werden.
Gesetzliche Grundlagen: § 2018 BGB, §§ 2019–2030 BGB, § 2039 BGB, § 2212 BGB und § 254 ZPO.
Ergänzende Ansprüche nach §§ 2019 ff. BGB
Die dingliche Surrogation ordnet Ersatzgegenstände dem Nachlass zu, wenn sie rechtsgeschäftlich mit Mitteln der Erbschaft erworben wurden. Hinzu treten Herausgabe gezogener Nutzungen und abgestufte Sekundärhaftung: Der gutgläubige unverklagte Besitzer haftet milder als der verklagte, bösgläubige oder deliktische Erbschaftsbesitzer.
Dem Erbschaftsbesitzer können seinerseits Verwendungsersatz und Zurückbehaltungsrechte zustehen. Prozessual ist deshalb zu prüfen, ob nur Herausgabe, zusätzlich Nutzungs- oder Wertersatz und gegebenenfalls Leistung Zug um Zug verlangt werden muss.