Vermächtnisansprüche gegen Erben

Kapitel VII

Vermächtnisansprüche gegen Erben

Ein Vermächtnis macht den Bedachten nicht zum Erben. Es verschafft ihm einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten auf den zugewandten Vermögensvorteil.

1. Klage auf Erfüllung des Vermächtnisses

Der Anspruch aus § 2174 BGB entsteht grundsätzlich mit dem Anfall des Vermächtnisses. Je nach Gegenstand verlangt der Vermächtnisnehmer Zahlung, Übereignung, Abtretung, Auflassung oder eine andere Mitwirkung. Bei Grundstücken sind Auflassung und Grundbuchvollzug notwendig; bloße Herausgabe genügt nicht.

Fälligkeit, Bedingungen und Befristungen ergeben sich aus der letztwilligen Verfügung und ergänzend aus dem Gesetz. Der Beschwerte kann in Verzug geraten und für Verzögerung oder Unmöglichkeit haften. Zur Vorbereitung kann ein Auskunfts- oder Rechenschaftsanspruch aus § 242 BGB bestehen.

Pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer

Ist der Bedachte zugleich pflichtteilsberechtigt, muss zwischen Annahme des Vermächtnisses, Zusatzpflichtteil und Ausschlagung mit vollem Pflichtteilsverlangen unterschieden werden. Der Erbe kann nach § 2307 Abs. 2 BGB eine angemessene Frist zur Erklärung setzen.

2. Mögliche Einwendungen

Vor Annahme der Erbschaft haftet der Erbe grundsätzlich nicht persönlich. Nach Annahme kann er allgemeine Einreden sowie die Beschränkung der Erbenhaftung geltend machen. Bei einem durch Vermächtnisse überschwerten Nachlass kommt die Überschwerungseinrede nach § 1992 BGB in Betracht.

Ein Untervermächtnis belastet den Hauptvermächtnisnehmer. Dessen Haftung ist nach §§ 2186, 2187 BGB gesondert begrenzt. Prozessual muss auch er gegebenenfalls einen Haftungsvorbehalt sichern.

Vor Klageerhebung klären:
  • Wirksamkeit und Auslegung der Verfügung,
  • Person des Beschwerten,
  • Anfall, Annahme und Fälligkeit,
  • genaue Erfüllungshandlung und erforderliche Form,
  • Einreden, Haftungsbeschränkung und Verjährung.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 1939, 2147 ff., insbesondere § 2174 BGB, §§ 2184–2187, § 2307 und §§ 1990–1992 BGB.