Streit über die Erbauseinandersetzung

Kapitel III

Streit über die Erbauseinandersetzung

Scheitert die Einigung, muss die Teilung prozessual vorbereitet und regelmäßig über einen vollständigen, vollzugsfähigen Teilungsplan durchgesetzt werden.

1. Auskunft über Zuwendungen

Eine allgemeine Auskunftspflicht zwischen Miterben besteht nicht in jeder Hinsicht. Besondere Ansprüche folgen jedoch etwa aus Nachlassbesitz, Verwaltung, Treu und Glauben und § 2057 BGB. Letzterer verpflichtet Miterben zur Auskunft über Zuwendungen, die für die Ausgleichung unter Abkömmlingen bedeutsam sein können. Erforderlichenfalls wird die Auskunft gesondert eingeklagt und vollstreckt.

2. Zustimmung zum Teilungsplan

Die Auseinandersetzungsklage ist grundsätzlich auf Zustimmung zu einem konkreten Plan gerichtet. Der Plan muss den gesamten teilungsreifen Nachlass erfassen, Verbindlichkeiten berücksichtigen, Anordnungen des Erblassers beachten und alle zum Vollzug notwendigen Erklärungen enthalten. Ein unvollständiger oder rechtswidriger Plan wird nicht durch das Gericht neu gestaltet.

3. Teilauseinandersetzung

Eine gegen den Willen eines Miterben erzwungene Teilauseinandersetzung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie setzt regelmäßig voraus, dass berechtigte Interessen des Widersprechenden nicht beeinträchtigt werden und der verbleibende Nachlass ohne neue Nachteile weiter auseinandergesetzt werden kann. Einvernehmlich können Miterben dagegen einzelne Gegenstände jederzeit vorab verteilen.

4. Teilung in Natur

Ist ein Gegenstand ohne Wertminderung in gleichartige, den Erbquoten entsprechende Teile zerlegbar, kommt Naturalteilung in Betracht. Bei Grundstücken ist dies nur nach öffentlich-rechtlicher und grundbuchlicher Prüfung realistisch. Andernfalls führen Übernahme, freihändiger Verkauf oder Versteigerung eher zum Ziel.

Prozessrisiko: Eine Zustimmungsklage scheitert häufig nicht am Anspruch auf Auseinandersetzung, sondern an einem nicht vollständigen oder praktisch nicht vollziehbaren Teilungsplan.

Gesetzliche Grundlagen: § 2057 BGB, § 2042 Abs. 2 BGB sowie §§ 752–754 BGB; prozessual insbesondere §§ 253, 894 und 888 ZPO.