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Kapitel VII
Vermächtnisansprüche gegen Erben
Ein Vermächtnis macht den Bedachten nicht zum Erben. Es verschafft ihm einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten auf den zugewandten Vermögensvorteil.
1. Klage auf Erfüllung des Vermächtnisses
Der Anspruch aus § 2174 BGB entsteht grundsätzlich mit dem Anfall des Vermächtnisses. Je nach Gegenstand verlangt der Vermächtnisnehmer Zahlung, Übereignung, Abtretung, Auflassung oder eine andere Mitwirkung. Bei Grundstücken sind Auflassung und Grundbuchvollzug notwendig; bloße Herausgabe genügt nicht.
Fälligkeit, Bedingungen und Befristungen ergeben sich aus der letztwilligen Verfügung und ergänzend aus dem Gesetz. Der Beschwerte kann in Verzug geraten und für Verzögerung oder Unmöglichkeit haften. Zur Vorbereitung kann ein Auskunfts- oder Rechenschaftsanspruch aus § 242 BGB bestehen.
Pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer
Ist der Bedachte zugleich pflichtteilsberechtigt, muss zwischen Annahme des Vermächtnisses, Zusatzpflichtteil und Ausschlagung mit vollem Pflichtteilsverlangen unterschieden werden. Der Erbe kann nach § 2307 Abs. 2 BGB eine angemessene Frist zur Erklärung setzen.
2. Mögliche Einwendungen
Vor Annahme der Erbschaft haftet der Erbe grundsätzlich nicht persönlich. Nach Annahme kann er allgemeine Einreden sowie die Beschränkung der Erbenhaftung geltend machen. Bei einem durch Vermächtnisse überschwerten Nachlass kommt die Überschwerungseinrede nach § 1992 BGB in Betracht.
Ein Untervermächtnis belastet den Hauptvermächtnisnehmer. Dessen Haftung ist nach §§ 2186, 2187 BGB gesondert begrenzt. Prozessual muss auch er gegebenenfalls einen Haftungsvorbehalt sichern.
- Wirksamkeit und Auslegung der Verfügung,
- Person des Beschwerten,
- Anfall, Annahme und Fälligkeit,
- genaue Erfüllungshandlung und erforderliche Form,
- Einreden, Haftungsbeschränkung und Verjährung.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 1939, 2147 ff., insbesondere § 2174 BGB, §§ 2184–2187, § 2307 und §§ 1990–1992 BGB.
Vertiefung
Vermächtnisse rechtssicher erfüllen und durchsetzen
Das Vermächtnis macht den Begünstigten grundsätzlich nicht zum Erben. Es begründet einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten, meist den Erben. Gegenstand können Geld, Sachen, Forderungen, Nutzungsrechte, Erlass einer Schuld oder die Verschaffung eines noch nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstands sein. Inhalt und Reichweite ergeben sich aus der Verfügung von Todes wegen und deren Auslegung.
Fälligkeit und Annahme
Der Anspruch entsteht grundsätzlich mit dem Erbfall, kann aber durch eine Bedingung oder Zeitbestimmung hinausgeschoben sein. Bei Grundstücksvermächtnissen bedarf es für den Eigentumsübergang zusätzlicher notarieller und grundbuchlicher Schritte. Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis ausschlagen. Vor Annahme sollte er Belastungen, Kosten, Steuern und mögliche Anrechnung auf Pflichtteilsrechte prüfen.
Stück-, Gattungs- und Verschaffungsvermächtnis
Ist ein bestimmter Nachlassgegenstand zugewandt, stellt sich die Frage, was bei Verkauf, Untergang oder Belastung vor dem Erbfall gilt. Bei Gattungsvermächtnissen muss die geschuldete Leistung nach den gesetzlichen und testamentarischen Kriterien ausgewählt werden. Ein Verschaffungsvermächtnis kann den Erben verpflichten, einen nicht vorhandenen Gegenstand zu beschaffen; ob dies wirklich gewollt war, verlangt sorgfältige Auslegung.
Auskunft, Sicherung und Klage
Der Vermächtnisnehmer hat keinen allgemeinen Informationszugang wie ein Miterbe. Auskunftsansprüche können sich aber aus dem konkreten Schuldverhältnis, Treu und Glauben oder ergänzenden Anordnungen ergeben. Ist der Anspruch bestimmt und fällig, kann auf Leistung geklagt werden. Bei noch fehlender Bezifferung oder Auswahl sind vorbereitende Anträge nötig. Droht die Vereitelung, kommen Sicherungsmaßnahmen in Betracht.
Einwendungen des Erben
Der Erbe kann sich etwa auf Unwirksamkeit oder Widerruf der Verfügung, Nichterfüllung einer Bedingung, Verjährung, Ausschlagung oder eine gesetzliche Kürzungsbefugnis berufen. Reicht der Nachlass nicht aus, stehen Pflichtteile, Nachlassgläubiger und mehrere Vermächtnisse in einer gesetzlichen Rang- und Kürzungsordnung. Der beschwerte Erbe darf daher nicht ohne Prüfung einzelne Begünstigte vollständig bedienen.
Für die außergerichtliche Abwicklung sollten Eröffnungsniederschrift, genaue Bezeichnung der Leistung, Fälligkeit, Übergabemodalitäten, Kosten und steuerliche Verantwortung schriftlich festgehalten werden. Bei Sachvermächtnissen empfiehlt sich ein Übergabeprotokoll; bei Grundstücken eine abgestimmte notarielle Vollzugsurkunde.
