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Pflegevermächtnis in Österreich

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Rechtsanwalt Dr. Hannes Hartung · Steuerberater Sascha Woellke · Rechtsanwältin Karolina Bick

Österreich · Fachbeitrag

Pflegevermächtnis für Angehörige

Wer eine nahestehende Person über längere Zeit in erheblichem Umfang unentgeltlich pflegt, kann nach österreichischem Recht einen gesetzlichen Anspruch aus Pflegevermächtnis haben.

Zweck und Berechtigte

Das Pflegevermächtnis soll Pflege- und Betreuungsleistungen naher Angehöriger anerkennen, die sonst häufig ohne vertragliche Vergütung erbracht werden. Berechtigt sein können gesetzliche Erben, deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie deren Kinder und weitere gesetzlich genannte nahestehende Personen. Der Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob die pflegende Person tatsächlich Erbe wird.

Dauer und Umfang der Pflege

Erforderlich ist eine nicht bloß geringfügige Pflege innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tod, grundsätzlich für mindestens sechs Monate. Als Orientierung wird ein durchschnittlicher Aufwand von mehr als etwa 20 Stunden monatlich herangezogen. Erfasst sind nicht nur medizinische Handlungen, sondern auch notwendige Betreuung und Hilfen im Alltag, wenn die gepflegte Person sie wegen ihrer Pflegebedürftigkeit nicht selbst leisten konnte.

Auch während Zeiten professioneller Fremdpflege können ergänzende eigene Leistungen berücksichtigt werden. Entscheidend ist eine konkrete Darstellung: Welche Hilfe wurde wann, wie oft und mit welchem Zeitaufwand erbracht? Allgemeine familiäre Nähe oder gelegentliche Besuche reichen nicht.

Höhe des Anspruchs

Die Höhe richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistung sowie dem dadurch verschafften Nutzen. Sie ist keine schematische Multiplikation des Zeitaufwands mit einem professionellen Pflegesatz. Berücksichtigt werden unter anderem Intensität, ersparte Aufwendungen und die Lebensumstände. Bereits erhaltene Vergütungen, Pflegegeldweitergaben oder vertragliche Gegenleistungen sind abzugrenzen.

Verfahren und Beweise

Das Pflegevermächtnis wird im Verlassenschaftsverfahren thematisiert. Der Gerichtskommissär soll auf eine einvernehmliche Regelung hinwirken; gelingt sie nicht, kann eine streitige gerichtliche Durchsetzung erforderlich werden. Pflegetagebücher, Nachrichten, Kalender, Arztunterlagen, Zeugen, Fahrtaufzeichnungen und Belege über eigene Aufwendungen sind entscheidend.

Abgrenzungen

Neben dem Pflegevermächtnis können vertragliche Entgeltansprüche, Bereicherungsansprüche oder ein Vermächtnis aus Testament bestehen. Doppelabgeltungen sind zu vermeiden. Auch Pflichtteils- und Erbquoten sind gesondert zu berechnen. Wer Pflege schon zu Lebzeiten fair vergüten will, sollte Leistungen und Gegenleistung schriftlich regeln.

Praxis-Hinweis: Ein einfaches Pflegetagebuch mit Datum, Tätigkeit und Zeitaufwand ist die beste Vorsorge gegen spätere Beweisprobleme.

Häufige Fragen

Ist normale familiäre Hilfe ausreichend?

Gelegentliche Besuche, Einkäufe oder übliche Gefälligkeiten genügen regelmäßig nicht. Erforderlich ist eine über längere Zeit erbrachte, nicht bloß geringfügige Pflege oder Betreuung. Inhalt und Zeitaufwand müssen konkret feststellbar sein.

Muss die Pflege im selben Haushalt erfolgen?

Nicht zwingend. Entscheidend sind tatsächliche Leistungen und Pflegebedürftigkeit, nicht allein die Wohnadresse. Ein gemeinsamer Haushalt erleichtert mitunter den Nachweis, ersetzt aber nicht die Dokumentation des Umfangs.

Wird Pflegegeld automatisch weitergegeben?

Nein. Pflegegeld steht grundsätzlich der pflegebedürftigen Person zu und deckt pflegebedingte Mehrkosten. Ob und in welchem Umfang Zahlungen an Angehörige erfolgten, ist bei der Berechnung des Pflegevermächtnisses zu berücksichtigen.

Amtliche Grundlagen und Vertiefung

Redaktionsstand: 16. September 2026. Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

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