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Internationales Erbrecht in Österreich

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Rechtsanwalt Dr. Hannes Hartung · Steuerberater Sascha Woellke · Rechtsanwältin Karolina Bick

Österreich · Fachbeitrag

Internationales Erbrecht

Ausländische Staatsangehörigkeit, Wohnsitze in mehreren Ländern oder Vermögen im Ausland machen aus einem Nachlass schnell einen grenzüberschreitenden Fall.

Die Europäische Erbrechtsverordnung

Für Todesfälle seit dem 17. August 2015 bestimmt in den teilnehmenden EU-Staaten grundsätzlich das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen. Staatsangehörigkeit allein entscheidet daher nicht. Der gewöhnliche Aufenthalt wird nach einer Gesamtwürdigung von Dauer, Regelmäßigkeit, familiären und sozialen Bindungen bestimmt.

Rechtswahl

Eine Person kann grundsätzlich das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie bei der Rechtswahl oder beim Tod besitzt. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten kann eines dieser Heimatrechte gewählt werden. Die Rechtswahl sollte ausdrücklich und formgültig in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Sie ändert nicht automatisch Steuerrecht, Güterrecht, Gesellschaftsrecht oder Grundbuchverfahren.

Zuständigkeit und Nachlasseinheit

Grundsätzlich sind die Gerichte des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts international zuständig. Ziel ist eine einheitliche Behandlung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens. In der Praxis bleiben jedoch nationale Register, Drittstaatenrecht und die Anerkennung lokaler Rechte relevant. Bei Vermögen außerhalb der EU oder in nicht teilnehmenden Staaten können Nachlassspaltung und parallele Verfahren entstehen.

Eheliches Güterrecht und Pflichtteil

Vor der Erbquote ist oft zu klären, wem das Vermögen schon aufgrund des Güterrechts gehört. Ehevertrag, eingetragene Partnerschaft, Trusts, Stiftungen und Gesellschaften können Vorfragen aufwerfen. Pflichtteilsrechte folgen grundsätzlich dem anwendbaren Erbrecht, können aber mit früheren Schenkungen und ausländischen Bewertungsregeln kollidieren.

Planung und Unterlagen

  • Staatsangehörigkeiten, Aufenthaltsorte und Umzugspläne dokumentieren.
  • Vermögen nach Staat, Eigentumsform und Register erfassen.
  • Wirksame Rechtswahl und Formgültigkeit vorhandener Testamente prüfen.
  • Ehegüterrecht, Pflichtteil, Gesellschaftsrecht und Steuern gesondert analysieren.
  • Mehrsprachige Urkunden und koordinierte Beratung in den betroffenen Staaten organisieren.
Praxis-Hinweis: Ein Ferienhaus im Ausland bedeutet nicht automatisch, dass ausländisches Erbrecht gilt. Maßgeblich ist meist der gewöhnliche Aufenthalt, sofern keine wirksame Rechtswahl vorliegt.

Häufige Fragen

Kann österreichisches Recht gewählt werden?

Wer die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, kann grundsätzlich österreichisches Erbrecht wählen. Ohne entsprechende Staatsangehörigkeit ist eine solche Rechtswahl regelmäßig nicht allein wegen Vermögens in Österreich möglich.

Gilt die Rechtswahl auch für Erbschaftsteuer?

Nein. Die EU-Erbrechtsverordnung regelt vor allem das anwendbare Zivilrecht und die Zuständigkeit. Steuerrecht, Güterrecht und Gesellschaftsrecht folgen eigenen Anknüpfungen und müssen separat geprüft werden.

Braucht man mehrere Testamente?

Nicht zwingend. Mehrere nationale Urkunden können praktisch sinnvoll sein, bergen aber Widerrufs- und Widerspruchsrisiken. Sie müssen ausdrücklich aufeinander abgestimmt werden und sollten nicht versehentlich die jeweils andere Verfügung aufheben.

Amtliche Grundlagen und Vertiefung

Redaktionsstand: 16. September 2026. Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

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