15 Sep. Erbschein: Antrag, Verfahren und Wirkungen
Kapitel 4
Erbschaft annehmen oder ausschlagen
Die Erbschaft fällt automatisch an. Wer sie nicht behalten will, muss frist- und formgerecht ausschlagen und darf zuvor nicht bereits angenommen haben.
Erbanfall und Annahme
Mit dem Erbfall geht der Nachlass von selbst über. Annahme kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Reine Sicherungs- und Fürsorgemaßnahmen müssen nicht zwingend Annahme bedeuten; Verfügungen über Nachlassgegenstände können dagegen kritisch sein.
Ausschlagung
Die Erklärung erfolgt zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form. Die Frist beträgt grundsätzlich sechs Wochen und beginnt erst mit Kenntnis vom Anfall und Berufungsgrund; bestimmte Auslandsfälle führen zu sechs Monaten. Teilannahme und Teilausschlagung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Anfechtung
Annahme, Ausschlagung oder Fristversäumnis können bei anerkanntem Irrtum oder Drohung angefochten werden. Ein bloßer Irrtum über den Wert des Nachlasses genügt nicht ohne Weiteres; relevant kann ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften wie Überschuldung sein.
Erbverzicht und Erbunwürdigkeit
Der Erbverzicht ist ein notarieller Vertrag mit dem Erblasser und erfasst je nach Inhalt auch Abkömmlinge und Pflichtteil. Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein, sondern wird nach dem Erbfall durch Anfechtungsklage aufgrund eng begrenzter Tatbestände geltend gemacht.
§§ 1942–1959 BGB · §§ 2339–2345 und 2346–2352 BGB.
Redaktionsgrundlage: Olzen/Looschelders, Erbrecht, 6. Aufl. 2020; eigenständige Zusammenfassung und Aktualisierung, Stand 15. September 2026.
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