15 Sep. Internationales Erbrecht und Europäische Erbrechtsverordnung
Kapitel 8
Internationales Erbrecht und EuErbVO
Bei grenzüberschreitenden Nachlässen entscheidet häufig der letzte gewöhnliche Aufenthalt über Zuständigkeit und anwendbares Erbrecht – nicht Staatsangehörigkeit oder Lage einzelner Gegenstände.
Anwendungsbereich der EuErbVO
Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt für Erbfälle seit dem 17. August 2015 in den teilnehmenden EU-Staaten. Sie regelt insbesondere internationale Zuständigkeit, anwendbares Erbrecht, Anerkennung von Entscheidungen und das Europäische Nachlasszeugnis. Steuer-, Gesellschafts- und Güterrecht bleiben grundsätzlich außerhalb ihres sachlichen Anwendungsbereichs.
Gewöhnlicher Aufenthalt und Rechtswahl
Ohne Rechtswahl gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Bestimmung verlangt eine Gesamtwürdigung der Lebensumstände. Eine Person kann für die gesamte Rechtsnachfolge grundsätzlich das Recht ihrer Staatsangehörigkeit wählen; bei mehreren Staatsangehörigkeiten besteht Auswahl.
Nachlasseinheit und Drittstaaten
Das berufene Recht erfasst grundsätzlich den gesamten Nachlass. Bei Drittstaaten können Rück- und Weiterverweisung, ordre public, Registerrecht und Sondernachfolgen zusätzliche Fragen auslösen. Gesellschaftsanteile und güterrechtliche Vorfragen sind gesondert zu qualifizieren.
Europäisches Nachlasszeugnis
Das Zeugnis erleichtert Erben, Vermächtnisnehmern mit unmittelbaren Rechten und Testamentsvollstreckern den Nachweis ihrer Stellung in anderen Mitgliedstaaten. Es ersetzt nicht zwingend nationale Nachweise und wird nur für die grenzüberschreitende Verwendung ausgestellt.
Verordnung (EU) Nr. 650/2012 · Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz.
Redaktionsgrundlage: Olzen/Looschelders, Erbrecht, 6. Aufl. 2020; eigenständige Zusammenfassung und Aktualisierung, Stand 15. September 2026.
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