Pflichtteilsansprüche gegen Erben

Kapitel VI

Pflichtteilsansprüche gegen Erben

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Erben. Seine Durchsetzung hängt regelmäßig von vollständiger Auskunft und belastbarer Bewertung des tatsächlichen und ergänzungspflichtigen Nachlasses ab.

Grundlagen und Berechnung

Pflichtteilsberechtigt sind die in § 2303 BGB genannten nahen Angehörigen. Der Anspruch entspricht grundsätzlich der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und entsteht mit dem Erbfall. Für die Bemessung werden Aktiva und abzugsfähige Passiva zum Erbfallstichtag bewertet. Güterstand, Adoption, Erbverzicht und Ausschlagung können die Quote verändern.

1. Auskunft, Nachlassverzeichnis und Wertermittlung

§ 2314 BGB gewährt dem pflichtteilsberechtigten Nichterben einen Anspruch auf ein geordnetes Bestandsverzeichnis. Er kann unter Voraussetzungen ein notarielles Nachlassverzeichnis, Hinzuziehung bei der Aufnahme und Wertermittlung verlangen. Auskunft und Wertermittlung sind rechtlich getrennte Ansprüche.

Die typische Stufenklage verbindet Auskunft, gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung, Wertermittlung und einen zunächst unbezifferten Zahlungsantrag. Das Verzeichnis muss auch pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkungen und Verträge zugunsten Dritter erfassen.

2. Weitere Klagen

Zuwendungen an Dritte

Lebzeitige Schenkungen können nach § 2325 BGB den Ergänzungsnachlass erhöhen. Reicht die Haftung des Erben nicht aus, kann unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB der Beschenkte subsidiär in Anspruch genommen werden. Gegen Erben und Beschenkte bestehen unterschiedliche Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche.

Restpflichtteil und belasteter Erbteil

Erhält ein Pflichtteilsberechtigter weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, kann ein Zusatzpflichtteil bestehen. Ist der hinterlassene Erbteil mit Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Vermächtnis oder Auflage belastet, eröffnet § 2306 BGB eine besonders fristabhängige Wahlentscheidung.

Anrechnung und Ausgleichung

Eine lebzeitige Zuwendung wird nach § 2315 BGB nur bei wirksamer Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil angerechnet. Davon zu unterscheiden ist die Ausgleichung unter Abkömmlingen nach §§ 2050 ff., 2316 BGB.

3. Einwendungen des Erben

In Betracht kommen insbesondere Erfüllung, Verzicht, Verjährung, Erb- oder Pflichtteilsunwürdigkeit und eine wirksame Pflichtteilsentziehung. Die regelmäßige Verjährung beträgt grundsätzlich drei Jahre ab dem gesetzlichen Beginn; Pflichtteil und einzelne Ergänzungsansprüche müssen getrennt geprüft werden.

4. Beschränkung in guter Absicht

§ 2338 BGB erlaubt unter engen Voraussetzungen eine fürsorgerische Beschränkung des Pflichtteils eines überschuldeten oder zur Verschwendung neigenden Abkömmlings, etwa durch Vor-/Nacherbschaft und Dauertestamentsvollstreckung.

Vertiefung: Pflichtteil – Anspruch, Auskunft und Durchsetzung. Gesetzliche Grundlagen: §§ 2303–2338 BGB und § 254 ZPO.