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Österreich · Fachbeitrag
Gesetzliche Erbfolge in Österreich
Fehlt eine wirksame letztwillige Verfügung oder erfasst sie nicht die ganze Verlassenschaft, bestimmt das ABGB, wer erbt. Maßgeblich sind Verwandtschaft, Ehe oder eingetragene Partnerschaft.
Das Parentelensystem
Die gesetzlichen Verwandtenerben sind in vier Gruppen, sogenannte Parentelen, geordnet. Die erste Parentel bilden die Kinder der verstorbenen Person und deren Nachkommen. Die zweite Parentel umfasst die Eltern und deren Nachkommen, also insbesondere Geschwister, Nichten und Neffen. In der dritten Parentel stehen die Großeltern und deren Nachkommen, in der vierten die Urgroßeltern. Eine nähere Parentel schließt die entferntere grundsätzlich aus.
Innerhalb einer Parentel gelten Repräsentation und Eintrittsrecht. Lebt ein Kind, schließt es seine eigenen Nachkommen aus. Ist es vorverstorben, treten seine Nachkommen nach Stämmen an seine Stelle. Adoption, Abstammung und nachträglich festgestellte Elternschaft können die Erbfolge verändern und müssen anhand der Personenstandsurkunden geprüft werden.
Ehegatten und eingetragene Partner
Neben Kindern und deren Nachkommen erhält der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner grundsätzlich ein Drittel, die Nachkommen teilen zwei Drittel. Neben Eltern beträgt der Anteil des Partners grundsätzlich zwei Drittel. Ist ein Elternteil vorverstorben, wächst dessen Anteil dem überlebenden Partner zu. Neben weiter entfernten Verwandten erbt der Partner grundsätzlich allein.
Hinzu kommen gesetzliche Vorausrechte, insbesondere an den zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen und an der bisherigen Wohnung, soweit dies zur Fortführung der bisherigen Lebensverhältnisse erforderlich ist. Diese Rechte ersetzen keine sorgfältige Prüfung von Eigentum, Mietrecht, Wohnrecht und Pflichtteil.
Lebensgefährten und Sonderfälle
Nicht verheiratete Lebensgefährten sind keine regulären gesetzlichen Erben. Unter engen Voraussetzungen kann ihnen jedoch ein außerordentliches Erbrecht zukommen, wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind und in den letzten drei Jahren vor dem Tod ein gemeinsamer Haushalt bestand. Daneben können zeitlich begrenzte Rechte an Haushaltsgegenständen und Wohnung bestehen. Eine klare testamentarische Regelung bleibt für Lebensgemeinschaften besonders wichtig.
Gibt es weder gewillkürte noch gesetzliche Erben, kann letztlich der Bund erben. Auch Aneignungsrechte oder Zuwendungen an bestimmte begünstigte Einrichtungen kommen in besonderen Konstellationen in Betracht.
Typische Fehler
- Ein vermeintlich formunwirksames Testament wird vorschnell ignoriert, statt seine Gültigkeit prüfen zu lassen.
- Stiefkinder werden ohne Adoption fälschlich wie leibliche Kinder behandelt.
- Auslandswohnsitz oder ausländische Staatsangehörigkeit werden bei der Rechtswahl übersehen.
- Schenkungen werden mit der Erbquote verwechselt, obwohl sie vor allem Pflichtteil und Ausgleich beeinflussen.
- Die gesetzliche Erbfolge wird als passende Nachfolgeplanung betrachtet, obwohl sie zu einer ungewollten Miteigentümergemeinschaft führt.
Häufige Fragen
Erben Stiefkinder automatisch?
Nein. Stiefkinder sind ohne Adoption keine gesetzlichen Verwandtenerben. Sie können durch Testament oder Vermächtnis begünstigt werden. In Patchworkfamilien führt die gesetzliche Erbfolge deshalb oft zu Ergebnissen, die nicht dem familiären Selbstverständnis entsprechen.
Was geschieht, wenn ein Kind vorverstorben ist?
Grundsätzlich treten dessen Nachkommen nach Stämmen an seine Stelle. Hinterlässt das vorverstorbene Kind mehrere Kinder, teilen diese gemeinsam den Anteil ihres Elternteils. Die konkrete Berechnung hängt vom gesamten Stammbaum und möglichen Ausschlagungen ab.
Hat eine Lebensgefährtin immer ein Erbrecht?
Nein. Das außerordentliche Erbrecht greift nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen und erst, wenn keine regulären gesetzlichen Erben vorhanden sind. Für eine verlässliche Absicherung sind Testament, Wohnrecht und gegebenenfalls Versicherungsbegünstigung wesentlich.
Amtliche Grundlagen und Vertiefung
Redaktionsstand: 16. September 2026. Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
