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Deutschland · Ausschluss von der Erbfolge
Erbunwürdigkeit, Enterbung und Erbverzicht
Enterbung, Erbunwürdigkeit, Pflichtteilsentziehung, Erbverzicht und Ausschlagung führen auf unterschiedlichen Wegen zum Wegfall oder zur Begrenzung erbrechtlicher Positionen. Voraussetzungen und Folgen dürfen nicht vermischt werden.
Enterbung durch Testament oder Erbvertrag
Der Erblasser kann Angehörige von der Erbfolge ausschließen, indem er andere Personen als Erben einsetzt oder die Enterbung ausdrücklich anordnet. Eine Begründung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Nahe Angehörige können jedoch trotz Enterbung Pflichtteilsansprüche behalten. Deshalb muss jede Enterbung zusammen mit Pflichtteil, Ergänzungsansprüchen und möglicher Anrechnung früherer Zuwendungen geplant werden.
Pflichtteilsentziehung
Die Entziehung des Pflichtteils ist nur aus eng begrenzten gesetzlichen Gründen möglich. Dazu gehören besonders schwere Verfehlungen gegen den Erblasser oder ihm nahestehende Personen. Der Grund muss in der Verfügung von Todes wegen hinreichend konkret angegeben sein und im Streitfall bewiesen werden. Allgemeine familiäre Enttäuschung, Kontaktabbruch oder gewöhnlicher Streit reichen regelmäßig nicht.
Erbunwürdigkeit
Erbunwürdig kann sein, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich tötet oder zu töten versucht, seine Testierfähigkeit gezielt beseitigt, ihn an Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung hindert, ihn durch Täuschung oder Drohung zu einer Verfügung bestimmt oder bestimmte Urkundsdelikte begeht. Die gesetzlichen Tatbestände sind abschließend und werden eng ausgelegt.
Anfechtungsklage
Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein. Sie muss nach dem Erbfall durch Anfechtung geltend gemacht werden. Anfechtungsberechtigt ist, wem der Wegfall des Erbunwürdigen zugutekommt. Die Klage unterliegt einer gesetzlichen Frist. Wird ihr stattgegeben, gilt der Erbanfall an den Erbunwürdigen als nicht erfolgt; an seine Stelle tritt, wer ohne ihn berufen wäre.
Verzeihung
Hat der Erblasser dem Betroffenen verziehen, kann die Anfechtung ausgeschlossen sein. Verzeihung setzt voraus, dass der Erblasser das maßgebliche Verhalten kannte und erkennen ließ, dass er die daraus folgende Kränkung nicht mehr gegen den Betroffenen gelten lassen wollte. Beweisfragen sind häufig schwierig.
Erbverzicht zu Lebzeiten
Der Erbverzicht ist ein Vertrag zwischen Erblasser und künftigem gesetzlichen Erben. Er bedarf notarieller Beurkundung. Häufig wird er gegen Abfindung vereinbart, etwa bei Unternehmensnachfolge oder vorweggenommener Erbfolge. Je nach Inhalt erfasst er auch Pflichtteilsrechte und wirkt auf Abkömmlinge. Reichweite, Gegenleistung und steuerliche Folgen müssen ausdrücklich geregelt werden.
Pflichtteilsverzicht
Ein Pflichtteilsverzicht kann auf den Pflichtteil beschränkt werden, ohne das gesetzliche Erbrecht vollständig zu beseitigen. Auch er bedarf notarieller Beurkundung. Er kann gegenständlich oder betragsmäßig begrenzt und mit Bedingungen verbunden werden. Bei erheblichen Ungleichgewichten sind Sittenwidrigkeit, Geschäftsfähigkeit und Aufklärung besonders sorgfältig zu prüfen.
Ausschlagung nach dem Erbfall
Die Ausschlagung ist kein Vertrag mit dem Erblasser, sondern eine formgebundene Erklärung nach dem Erbfall. Sie führt dazu, dass der Ausschlagende als nicht vorhanden behandelt wird. Dadurch rücken andere Erben nach, häufig die eigenen Kinder. Ausschlagungsfrist, Form, Auslandsbezug und Vertretung Minderjähriger sind zu beachten.
Abgrenzung zur Testamentsanfechtung
Bei der Testamentsanfechtung wird eine letztwillige Verfügung wegen Irrtums, Drohung oder Übergehung bestimmter Pflichtteilsberechtigter angegriffen. Bei Erbunwürdigkeit wird dagegen die Person des Erben wegen besonders schweren Verhaltens aus der Erbfolge verdrängt. Eine Verfügung kann außerdem durch Auslegung einen anderen Inhalt erhalten, ohne dass eine Anfechtung nötig ist.
Prüfreihenfolge
- Wirksame Verfügung und gesetzliche Ersatzfolge feststellen.
- Enterbung und verbleibende Pflichtteilsrechte prüfen.
- Verzichtsverträge und Abfindungen auswerten.
- Bei Fehlverhalten Tatbestand, Beweise, Verzeihung und Frist prüfen.
- Folgeerben und Auswirkungen auf Abkömmlinge berechnen.
- Steuer- und Rückabwicklungsfolgen einbeziehen.
Zur Annahme und Ausschlagung · Zur Testamentsanfechtung
Primärquellen: § 2339 BGB, §§ 2340–2345, 2346–2352, 1938, 2333 BGB.
Redaktionsstand: 16. September 2026 · Herausgeber: THEMIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
