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Steuerliches Kompendium · Deutschland
Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze
Verwandtschaftsgrad, Erwerbshöhe und Vorschenkungen bestimmen gemeinsam die Steuerbelastung.
Persönliche Freibeträge
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben grundsätzlich 500.000 Euro Freibetrag. Kinder und Kinder vorverstorbener Kinder erhalten 400.000 Euro, Enkel regelmäßig 200.000 Euro. Eltern und Großeltern haben bei Erwerben von Todes wegen 100.000 Euro; für die meisten übrigen Erwerber gelten 20.000 Euro.
Versorgungsfreibeträge
Ehegatten und Lebenspartner können zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro erhalten. Kindern steht abhängig vom Alter ein Betrag zwischen 52.000 und 10.300 Euro zu. Steuerfreie Versorgungsbezüge können diese Beträge mindern.
Steuerklassen und Tarif
Steuerklasse I umfasst insbesondere Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder. Geschwister, Nichten, Neffen und Schwiegerkinder gehören typischerweise zur Steuerklasse II; nicht verwandte Personen zur Steuerklasse III. Die Steuersätze reichen abhängig von Klasse und Wertstufe von 7 bis 50 Prozent.
Vorerwerbe innerhalb von zehn Jahren
Mehrere Erwerbe derselben Person von demselben Erblasser oder Schenker innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Der Freibetrag wird innerhalb dieses Zeitraums nicht für jeden Vorgang neu gewährt; frühere Steuer wird nach den gesetzlichen Regeln angerechnet.
Prüfpunkte
- Steuerklasse bestimmen
- Persönlichen und Versorgungsfreibetrag trennen
- Vorerwerbe vollständig erfassen
- Tarif für mehrere Verteilungsvarianten rechnen
Häufige Fragen
Gilt der Freibetrag pro Nachlass?
Nein. Er gilt grundsätzlich im Verhältnis zwischen einem bestimmten Schenker oder Erblasser und einem bestimmten Erwerber. Mehrere Kinder können deshalb jeweils einen eigenen Freibetrag haben.
Wann erhält ein Enkel 400.000 Euro?
Kinder eines vorverstorbenen Kindes erhalten grundsätzlich 400.000 Euro. Lebt das verbindende Kind noch, beträgt der Freibetrag des Enkels regelmäßig 200.000 Euro.
Sind Lebensgefährten wie Ehegatten begünstigt?
Nein. Nicht verheiratete Lebensgefährten fallen regelmäßig in Steuerklasse III und verfügen grundsätzlich nur über 20.000 Euro persönlichen Freibetrag.
Wie wirkt der Härteausgleich?
Er mildert Tarifstufensprünge, wenn der steuerpflichtige Erwerb eine Wertgrenze nur geringfügig überschreitet. Er ersetzt jedoch weder Freibetrag noch sachliche Steuerbefreiung.
Rechtsgrundlagen: ErbStG, BewG, AO. Stand 16. September 2026.
