Der Erbschaftskauf

Der Erbschaftskauf

Kapitel 7

Der Erbschaftskauf

Der Verkauf einer angefallenen Erbschaft ist ein gesetzlich besonders geregelter Vertrag. Er unterscheidet sich vom Verkauf einzelner Nachlassgegenstände und vom Erbteilskauf.

Gegenstand und Form

Gegenstand ist die dem Verkäufer angefallene Erbschaft als Ganzes. Der Vertrag bedarf notarieller Beurkundung. Davon zu unterscheiden ist die Verfügung über einen Miterbenanteil nach § 2033 BGB, die ebenfalls notariell beurkundet werden muss, sowie der formabhängige Verkauf einzelner Gegenstände.

Innenverhältnis

Der Verkäufer muss die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände übertragen und herausgeben. Nutzungen, Surrogate, Verwendungen, Nachlassverbindlichkeiten und bereits vorgenommene Verfügungen werden nach den besonderen Regeln der §§ 2371 ff. BGB abgerechnet. Die Gewährleistung ist gegenüber dem allgemeinen Kaufrecht modifiziert.

Außenverhältnis und Haftung

Der Erbschaftskäufer wird nicht allein durch den Kauf materiell-rechtlicher Erbe. Gegenüber Nachlassgläubigern bleibt die Stellung des Verkäufers bedeutsam; daneben kann eine gesetzliche Haftung des Käufers eintreten. Gläubiger, Grundbuch und Vertragspartner müssen getrennt betrachtet werden.

Vorkaufsrecht der Miterben

Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, können die übrigen Miterben unter Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach §§ 2034 ff. BGB ausüben.

§§ 2371–2385 BGB · §§ 2033–2037 BGB.

Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Rechtsstand und Umstände des Einzelfalls.

Redaktionsgrundlage: Olzen/Looschelders, Erbrecht, 6. Aufl. 2020; eigenständige Zusammenfassung und Aktualisierung, Stand 15. September 2026.

No Comments

Post A Comment