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Der Erbschaftskauf

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Rechtsanwalt Dr. Hannes Hartung · Steuerberater Sascha Woellke · Rechtsanwältin Karolina Bick

Kapitel 7

Der Erbschaftskauf

Der Verkauf einer angefallenen Erbschaft ist ein gesetzlich besonders geregelter Vertrag. Er unterscheidet sich vom Verkauf einzelner Nachlassgegenstände und vom Erbteilskauf.

Gegenstand und Form

Gegenstand ist die dem Verkäufer angefallene Erbschaft als Ganzes. Der Vertrag bedarf notarieller Beurkundung. Davon zu unterscheiden ist die Verfügung über einen Miterbenanteil nach § 2033 BGB, die ebenfalls notariell beurkundet werden muss, sowie der formabhängige Verkauf einzelner Gegenstände.

Innenverhältnis

Der Verkäufer muss die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände übertragen und herausgeben. Nutzungen, Surrogate, Verwendungen, Nachlassverbindlichkeiten und bereits vorgenommene Verfügungen werden nach den besonderen Regeln der §§ 2371 ff. BGB abgerechnet. Die Gewährleistung ist gegenüber dem allgemeinen Kaufrecht modifiziert.

Außenverhältnis und Haftung

Der Erbschaftskäufer wird nicht allein durch den Kauf materiell-rechtlicher Erbe. Gegenüber Nachlassgläubigern bleibt die Stellung des Verkäufers bedeutsam; daneben kann eine gesetzliche Haftung des Käufers eintreten. Gläubiger, Grundbuch und Vertragspartner müssen getrennt betrachtet werden.

Vorkaufsrecht der Miterben

Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, können die übrigen Miterben unter Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach §§ 2034 ff. BGB ausüben.

§§ 2371–2385 BGB · §§ 2033–2037 BGB.

Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Rechtsstand und Umstände des Einzelfalls.

Redaktionsgrundlage: Olzen/Looschelders, Erbrecht, 6. Aufl. 2020; eigenständige Zusammenfassung und Aktualisierung, Stand 16. September 2026.

Vertiefung

Gegenstand und Form des Erbschaftskaufs

Beim Erbschaftskauf verkauft der Erbe die ihm angefallene Erbschaft als Ganzes. Davon zu unterscheiden ist der Verkauf eines einzelnen Nachlassgegenstands und die Übertragung eines Erbteils durch einen Miterben. Sowohl der Erbschaftskauf als auch die Erbteilsübertragung bedürfen notarieller Beurkundung. Der Vertrag überträgt nicht automatisch jeden Gegenstand dinglich; für Grundbuch, Konten oder Gesellschaftsanteile können zusätzliche Vollzugsschritte erforderlich sein.

Haftung zwischen Verkäufer und Käufer

Der Verkäufer muss den vorhandenen Nachlass herausgeben und haftet nach den besonderen gesetzlichen Regeln. Der Käufer trägt im Innenverhältnis typischerweise die Nachlassverbindlichkeiten. Gegenüber Nachlassgläubigern bleibt die Außenhaftung jedoch gesondert zu prüfen; Vertragsklauseln beseitigen gesetzliche Gläubigerrechte nicht ohne Weiteres. Ein vollständiges Nachlassverzeichnis und klare Regelungen über unbekannte Schulden sind deshalb zentral.

Erbteilskauf in der Erbengemeinschaft

Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen außenstehenden Dritten, steht den übrigen Miterben grundsätzlich ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Es kann den Eintritt familienfremder Personen in die Gemeinschaft verhindern, muss aber rechtzeitig und zu den vereinbarten Bedingungen ausgeübt werden. Der Erwerber tritt in die gesamthänderische Beteiligung ein; er erwirbt keinen unmittelbaren Bruchteil an jedem einzelnen Nachlassgegenstand.

Prüfung vor der Beurkundung

  • Erbenstellung, Ausschlagungen und Verfügungsbeschränkungen nachweisen.
  • Aktiva, Passiva, Steuer- und Pflichtteilsrisiken offenlegen.
  • Nutzungen, Entnahmen und Kosten seit dem Erbfall abrechnen.
  • Kaufpreisanpassung für unbekannte Vermögenswerte oder Schulden regeln.
  • Vollmachten, Besitzübergang und erforderliche Zustimmungen festlegen.

Wirtschaftlich ist der Erbschaftskauf oft ein Risikogeschäft. Der Preis sollte nicht nur den sichtbaren Nettovermögenswert, sondern Informationslücken, Liquidität und Durchsetzungskosten abbilden.

Vollständiger Praxisüberblick

Steuern und wirtschaftliche Risiken des Erbschaftskaufs

Der Erwerb einer Erbschaft oder eines Erbteils kann ertrag-, grunderwerb- und erbschaftsteuerliche Bezüge haben. Welche Steuer ausgelöst wird, hängt von Gegenstand, Beteiligten und Vertragsgestaltung ab. Bei Grundstücken innerhalb einer Erbengemeinschaft gelten Sonderregeln und Befreiungstatbestände, deren Voraussetzungen genau geprüft werden müssen.

Gewährleistung und Offenlegung

Der Verkäufer haftet nicht wie beim gewöhnlichen Kauf jedes einzelnen Gegenstands. Der Vertrag sollte dennoch bekannte Vermögenswerte, Schulden, Prozesse, Pflichtteile und Steuerrisiken offenlegen. Garantien können sich auf Erbenstellung, fehlende Verfügungen, Vollständigkeit übergebener Unterlagen und bestimmte Mindestwerte beziehen.

Kaufpreis und Anpassung

Bei unklarer Masse bieten sich Kaufpreisanpassung, Einbehalt oder Treuhand an. Später entdeckte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten brauchen eine eindeutige Zuordnung. Auch Nutzungen und Entnahmen zwischen Erbfall und Übergang sind abzurechnen.

Vollzug

Der Notarvertrag sollte Vollmachten, Übergabestichtag und Mitwirkung bei Banken, Grundbuch und Gesellschaften enthalten. Beim Erbteilskauf sind die übrigen Miterben über ihr Vorkaufsrecht zu informieren. Die Abtretung einzelner Nachlassforderungen ersetzt nicht die Übertragung des gesamten Erbteils.

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