Kapitel 5
Erbschein: Antrag, Verfahren und Wirkungen
Der Erbschein weist Erbenstellung und Erbquote aus. Er begründet das Erbrecht nicht, kann aber im Rechtsverkehr weitreichende Wirkungen entfalten.
Inhalt und Arten
Der Erbschein kann einen Alleinerben, mehrere Miterben mit Quoten oder nur den Erbteil eines Antragstellers ausweisen. Beschränkungen wie Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung sind aufzunehmen, soweit gesetzlich vorgesehen.
Antrag und Nachweise
Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Der Antrag muss Berufungsgrund, Beteiligte, Quoten und entgegenstehende Verfügungen angeben. Personenstandsurkunden, Testamente und gegebenenfalls eidesstattliche Versicherungen dienen dem Nachweis. Bei notarieller Verfügung nebst Eröffnungsniederschrift ist für Grundbuch und Bank häufig kein Erbschein erforderlich.
Wirkungen und Einziehung
§ 2365 BGB begründet die Vermutung, dass das ausgewiesene Erbrecht besteht und nicht durch andere Anordnungen beschränkt ist. §§ 2366, 2367 schützen unter Voraussetzungen gutgläubige Erwerber und Leistende. Erweist sich der Erbschein als unrichtig, wird er eingezogen oder für kraftlos erklärt; das materielle Erbrecht entscheidet sich notfalls im Zivilprozess.
Europäisches Nachlasszeugnis
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen kann statt oder neben nationalen Nachweisen ein Europäisches Nachlasszeugnis zweckmäßig sein.
§§ 2353–2370 BGB · §§ 342 ff. FamFG.
Redaktionsgrundlage: Olzen/Looschelders, Erbrecht, 6. Aufl. 2020; eigenständige Zusammenfassung und Aktualisierung, Stand 15. September 2026.