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Verlassenschaftsverfahren und Erbantritt in Österreich

Österreich · Leitartikel

Verlassenschaftsverfahren und Erbantritt

In Österreich wird der Nachlass als Verlassenschaft in einem gerichtlichen Verfahren abgewickelt. Zentral sind Gerichtskommissär, Erbantrittserklärung und Einantwortung.

Todesfallaufnahme und Gerichtskommissär

Nach Meldung des Todesfalls wird das Verlassenschaftsverfahren beim zuständigen Bezirksgericht geführt. Regelmäßig handelt eine Notarin oder ein Notar als Gerichtskommissär. Er erhebt familiäre Verhältnisse, letztwillige Verfügungen, Vermögen und Schulden und verständigt mögliche Erben.

Erbrechtstitel und Erbantrittserklärung

Wer erben will, gibt eine Erbantrittserklärung ab und beruft sich auf einen Erbrechtstitel – etwa Gesetz, Testament oder Erbvertrag. Widersprechende Erbantrittserklärungen können ein Verfahren über das Erbrecht auslösen. Das bloße Verwandtschaftsverhältnis ersetzt die notwendige verfahrensrechtliche Erklärung nicht.

Bedingt oder unbedingt?

Die unbedingte Erbantrittserklärung kann zu einer unbeschränkten Haftung für Verlassenschaftsverbindlichkeiten führen. Bei der bedingten Erbantrittserklärung wird grundsätzlich ein Inventar errichtet; die Haftung ist im Grundsatz auf den Wert der übernommenen Verlassenschaft und die Erbquote begrenzt. Welche Erklärung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von Transparenz, Vermögensstruktur und möglichen unbekannten Schulden ab.

Einantwortung und Eigentumsübergang

Am Ende ergeht der Einantwortungsbeschluss. Erst mit der Einantwortung wird die Verlassenschaft den Erben rechtlich übergeben. Für Liegenschaften ist anschließend die Verbücherung vorzunehmen. Vermächtnisnehmer sind keine Erben; sie machen grundsätzlich schuldrechtliche Ansprüche gegen die Verlassenschaft beziehungsweise die eingeantworteten Erben geltend.

Unterlagen frühzeitig ordnen

  • Sterbeurkunde und Personenstandsurkunden
  • Testamente, Erbverträge und Verwahrungsnachweise
  • Grundbuch, Konten, Depots und Beteiligungen
  • Kredite, Bürgschaften und offene Steuerfragen
  • Schenkungen und Pflichtteilsberechtigte

Primärquellen: Außerstreitgesetz (AußStrG), Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), oesterreich.gv.at: Erben und Vererben.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fristen und Rechtsfolgen sollten anhand der konkreten Unterlagen geprüft werden.

Redaktionsstand: 15. September 2026 · Herausgeber: THEMIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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