Journal

Pflichtteilsrecht in Österreich

Österreich · Leitartikel

Pflichtteilsrecht in Österreich

Das österreichische Pflichtteilsrecht sichert bestimmten nahen Angehörigen eine wertmäßige Mindestbeteiligung. Der Anspruch ist grundsätzlich auf Geld gerichtet.

Wer hat einen Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind nach österreichischem Recht insbesondere die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen. Eltern haben seit der Erbrechtsreform keinen Pflichtteilsanspruch. Entscheidend ist, welche gesetzliche Erbquote ohne entgegenstehende letztwillige Verfügung bestünde.

Quote und Bemessungsgrundlage

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was nach gesetzlicher Erbfolge zustünde. Maßgeblich ist der Wert der Verlassenschaft nach Abzug berücksichtigungsfähiger Schulden. Letztwillige Zuwendungen und bestimmte lebzeitige Leistungen können auf den Pflichtteil anzurechnen sein.

Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen

Schenkungen können auf Verlangen zur Verlassenschaft hinzugerechnet werden. Ob und in welchem Umfang dies geschieht, hängt unter anderem davon ab, wer beschenkt wurde, wann die Schenkung erfolgte und ob die beschenkte Person zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Bei Liegenschaften, Gesellschaftsanteilen und vorbehaltenen Nutzungsrechten sind Stichtag und Bewertungsmethode besonders wichtig.

Fälligkeit, Zahlung und Stundung

Der Geldpflichtteil kann grundsätzlich ein Jahr nach dem Tod gefordert werden; Verzinsungsfragen beginnen jedoch bereits früher. Das Gesetz eröffnet unter Voraussetzungen die Möglichkeit einer Stundung oder Ratenzahlung, wenn die sofortige Erfüllung den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe. Das kann bei illiquidem Vermögen, Unternehmen oder selbst genutzten Liegenschaften relevant sein.

Prüfpunkte für Berechtigte

  • Gesetzliche Quote und gültige letztwillige Verfügung
  • Aktiva und Passiva der Verlassenschaft
  • Schenkungen, Vorempfänge und Bewertungsstichtage
  • Anrechenbare Zuwendungen an den Berechtigten
  • Verjährungsfristen und laufendes Verlassenschaftsverfahren

Auch Enterbungsgründe, Pflichtteilsminderung und Pflichtteilsverzicht sind streng zu prüfen. Ein Verzicht bedarf regelmäßig besonderer Form und sollte nur auf belastbarer Vermögensgrundlage vereinbart werden.

Primärquellen: ABGB, insbesondere §§ 756 ff., oesterreich.gv.at: Pflichtteilsrecht.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fristen und Rechtsfolgen sollten anhand der konkreten Unterlagen geprüft werden.

Redaktionsstand: 15. September 2026 · Herausgeber: THEMIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Leave a reply

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert