Kapitel 2
Staatserbrecht und Erbenermittlung
Das Staatserbrecht verhindert herrenlose Nachlässe. Es greift nur, wenn weder gesetzliche noch testamentarische Erben vorhanden sind.
Wann erbt der Staat?
Kann kein anderer Erbe festgestellt werden, erbt grundsätzlich das Land, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte; ersatzweise der Bund. Vorher führt das Nachlassgericht Ermittlungen durch und kann öffentliche Aufforderungen oder Sicherungsmaßnahmen veranlassen.
Besondere Rechtsstellung
Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft grundsätzlich nicht ausschlagen. Seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten ist jedoch gesetzlich begrenzt. Ein festgestelltes Fiskalerbrecht schließt nicht zwingend aus, dass sich später ein wirklicher Erbe meldet und seine Rechte verfolgt.
Gewerbliche Erbenermittler
Erbenermittler recherchieren mögliche Verwandte und bieten ihre Informationen häufig gegen erfolgsabhängiges Honorar an. Ein Honoraranspruch folgt nicht allein daraus, dass die Information nützlich war; entscheidend ist die vertragliche Grundlage. Betroffene sollten Erbquote, Nachweise, Vollmacht, Honorarberechnung und Exklusivität prüfen.
§ 1936 BGB · §§ 1964–1966 BGB.
Redaktionsgrundlage: Olzen/Looschelders, Erbrecht, 6. Aufl. 2020; eigenständige Zusammenfassung und Aktualisierung, Stand 15. September 2026.
