Kapitel 2
Gesetzliches Ehegattenerbrecht und Güterstand
Die Quote des überlebenden Ehegatten hängt nicht nur von konkurrierenden Verwandten, sondern entscheidend vom ehelichen Güterstand ab.
Grundquote nach § 1931 BGB
Neben Abkömmlingen beträgt der gesetzliche Erbteil grundsätzlich ein Viertel, neben Erben zweiter Ordnung oder Großeltern grundsätzlich die Hälfte. Sind weder Verwandte erster oder zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte allein.
Zugewinngemeinschaft
Im gesetzlichen Güterstand erhöht § 1371 Abs. 1 BGB die erbrechtliche Quote pauschal um ein Viertel. Neben Kindern ergibt sich regelmäßig eine Hälfte. Schlägt der Ehegatte aus oder ist er nicht Erbe, kann stattdessen die güterrechtliche Lösung mit konkretem Zugewinnausgleich und kleinem Pflichtteil relevant werden.
Gütertrennung und Gütergemeinschaft
Bei Gütertrennung greift § 1931 Abs. 4 BGB: Neben einem oder zwei Kindern erben Ehegatte und Kinder grundsätzlich zu gleichen Teilen. Bei drei oder mehr Kindern bleibt es regelmäßig bei einem Viertel. Die Gütergemeinschaft erhöht die erbrechtliche Grundquote nicht; fortgesetzte Gütergemeinschaft kann Sonderfolgen auslösen.
Ausschluss und Voraus
Unter den Voraussetzungen des § 1933 BGB kann das Ehegattenerbrecht bereits vor rechtskräftiger Scheidung ausgeschlossen sein. Der „Voraus“ umfasst Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke in unterschiedlichem Umfang; der Dreißigste schützt Haushaltsangehörige kurzfristig.
§ 1931 BGB · § 1371 BGB · §§ 1932, 1933, 1969 BGB.
Redaktionsgrundlage: Olzen/Looschelders, Erbrecht, 6. Aufl. 2020; eigenständige Zusammenfassung und Aktualisierung, Stand 15. September 2026.