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Gesetzliche Erbfolge der Verwandten

Kapitel 2

Gesetzliche Erbfolge der Verwandten

Fehlt eine wirksame Verfügung von Todes wegen oder erfasst sie nicht den gesamten Nachlass, bestimmt das Gesetz Erben nach Ordnungen, Stämmen und Linien.

Ordnungs- und Parentelsystem

Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge. Solange ein Abkömmling lebt, schließt er seine eigenen Abkömmlinge aus; ist er vorverstorben, treten seine Nachkommen nach Stämmen an seine Stelle. Erst wenn keine Person der ersten Ordnung vorhanden ist, kommen Eltern und deren Abkömmlinge als zweite Ordnung zum Zug. Die dritte Ordnung beginnt bei den Großeltern.

Repräsentation, Eintritt und Grad

Innerhalb der ersten Ordnung gilt das Stammesprinzip. In der zweiten und dritten Ordnung werden Linien gebildet. Ab der vierten Ordnung entscheidet stärker der Verwandtschaftsgrad. Mehrfache Verwandtschaft kann zu mehreren Erbteilen derselben Person führen.

Adoption und Elternschaft

Die Minderjährigenadoption begründet grundsätzlich volle rechtliche Verwandtschaft zur Adoptivfamilie. Bei Volljährigenadoptionen sind die Wirkungen regelmäßig enger. Maßgeblich ist die rechtliche, nicht allein die biologische Verwandtschaft; deshalb sind auch Vaterschaftszuordnung und Anerkennung relevant.

Typische Prüfungsfehler

  • Ehegattenquote ohne vorherige Verwandtenquote berechnen,
  • vorverstorbene Kinder ohne Eintritt ihrer Abkömmlinge streichen,
  • Adoption oder Erbverzicht übersehen,
  • nur die Erbquote, nicht aber Pflichtteil und Ausgleichung prüfen.

§§ 1924–1930 BGB.

Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Rechtsstand und Umstände des Einzelfalls.

Redaktionsgrundlage: Olzen/Looschelders, Erbrecht, 6. Aufl. 2020; eigenständige Zusammenfassung und Aktualisierung, Stand 15. September 2026.

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