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Erbschaft- und Schenkungsteuer im Überblick

Erbrecht · Vermögensnachfolge · Private Clients

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Rechtsanwalt Dr. Hannes Hartung · Steuerberater Sascha Woellke · Rechtsanwältin Karolina Bick

Kapitel 8

Erbschaft- und Schenkungsteuer im Überblick

Zivilrechtliche Nachfolge und steuerliche Belastung müssen gemeinsam geplant werden. Freibeträge allein entscheiden selten über die optimale Gestaltung.

Steuerpflichtiger Erwerb

Der Erbschaftsteuer unterliegen insbesondere Erwerbe von Todes wegen; die Schenkungsteuer erfasst freigebige Zuwendungen unter Lebenden. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Bereicherung nach Abzug berücksichtigungsfähiger Nachlassverbindlichkeiten und Steuerbefreiungen.

Persönliche Freibeträge

Die Höhe richtet sich nach dem Verhältnis zum Erblasser oder Schenker. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner verfügen grundsätzlich über 500.000 Euro, Kinder regelmäßig über 400.000 Euro und Enkel je nach Konstellation über 200.000 oder 400.000 Euro. Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet.

Bewertung und Befreiungen

Immobilien und Unternehmen werden nach dem Bewertungsgesetz bewertet. Für das Familienheim sowie betriebliches Vermögen gelten komplexe Begünstigungen mit Nutzungs-, Lohnsummen- und Behaltensvoraussetzungen. Verstöße nach dem Erwerb können Begünstigungen rückwirkend gefährden.

Steuerklassen, Anzeige und Festsetzung

Steuerklasse und Steuersatz hängen vom persönlichen Verhältnis und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab. Erwerber und bestimmte Stellen treffen Anzeige- und Erklärungspflichten. Bei Auslandsvermögen sind unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht sowie ausländische Steuern zu prüfen.

ErbStG · Bewertungsgesetz.

Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Rechtsstand und Umstände des Einzelfalls.

Redaktionsgrundlage: Olzen/Looschelders, Erbrecht, 6. Aufl. 2020; eigenständige Zusammenfassung und Aktualisierung, Stand 16. September 2026.

Vertiefung

Vom Erwerb zur Steuer

Besteuert wird nicht der Nachlass als solcher, sondern grundsätzlich der Erwerb des einzelnen Begünstigten. Ausgangspunkt ist der steuerliche Wert des übergehenden Vermögens abzüglich abzugsfähiger Schulden und Lasten. Persönliche Freibeträge und Steuerklassen richten sich nach dem Verhältnis zwischen Erwerber und Erblasser oder Schenker. Ehegatten und Kinder werden dadurch deutlich anders behandelt als entfernte Verwandte oder nicht verwandte Personen.

Freibeträge und Zehnjahreszeiträume

Der persönliche Freibetrag beträgt derzeit insbesondere 500.000 Euro für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder und Kinder verstorbener Kinder sowie grundsätzlich 200.000 Euro für Enkel. Frühere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Wiederholte Schenkungen können Freibeträge daher nur nach Ablauf der gesetzlichen Zeiträume erneut vollständig nutzen.

Bewertung und Begünstigungen

Grundstücke werden nach den Regeln des Bewertungsgesetzes bewertet; der steuerliche Wert kann vom erwarteten Verkaufspreis abweichen. Für selbstgenutzte Familienheime, vermietete Wohnimmobilien sowie begünstigtes Betriebsvermögen gelten besondere Voraussetzungen, Behaltensfristen und Nachweispflichten. Eine Steuerbefreiung kann nachträglich entfallen, wenn etwa die vorgeschriebene Selbstnutzung vorzeitig aufgegeben wird und keine gesetzliche Ausnahme greift.

Anzeige, Erklärung und Liquidität

Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen sind grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Frist dem Finanzamt anzuzeigen, soweit keine Ausnahme besteht. Notare, Gerichte und Banken haben eigene Mitteilungspflichten; darauf sollte sich der Erwerber nicht blind verlassen. Bereits vor der Verteilung des Nachlasses ist zu planen, wie Steuer, Pflichtteil und sonstige Geldansprüche finanziert werden. Besonders bei Immobilien oder Unternehmen kann ein werthaltiger, aber illiquider Erwerb zu Verkaufsdruck führen.

Steuerliche Gestaltung darf nie losgelöst von Versorgung, Kontrolle und zivilrechtlicher Wirksamkeit erfolgen. Eine rechnerisch günstige Übertragung kann wirtschaftlich unpassend sein, wenn der Übergeber seine eigene Absicherung verliert.

Vollständiger Praxisüberblick

Steuerklassen, Freibeträge und Befreiungen

Die Steuerklasse bestimmt Tarif und persönliche Freibeträge. Ehegatten und Lebenspartner gehören zur Steuerklasse I und haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder grundsätzlich 400.000 Euro, Enkel regelmäßig 200.000 Euro. Daneben können Versorgungsfreibeträge und sachliche Steuerbefreiungen greifen. Frühere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet.

Familienheim

Die Übertragung des Familienheims an Ehegatten kann unter Voraussetzungen steuerfrei sein. Beim Erwerb von Todes wegen durch Ehegatten oder Kinder gelten Anforderungen an unverzügliche Selbstnutzung und Behaltensdauer; für Kinder ist die begünstigte Wohnfläche begrenzt. Aufgabe der Selbstnutzung kann die Befreiung rückwirkend gefährden, sofern kein zwingender Grund vorliegt.

Betriebsvermögen

Für begünstigtes Unternehmensvermögen kommen Regel- oder Optionsverschonung in Betracht. Verwaltungsvermögen, Lohnsummen und Behaltensfristen sind zentrale Prüfsteine. Die zivilrechtliche Nachfolge muss so gestaltet sein, dass die steuerlichen Voraussetzungen tatsächlich eingehalten werden können.

Bewertung und niedrigere Verkehrswerte

Steuerwerte werden nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Bei Grundstücken kann unter gesetzlichen Voraussetzungen ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden. Gutachten müssen methodisch und stichtagsbezogen belastbar sein. Einspruchsfristen gegen Bescheide sind zu beachten.

Planung ohne Kontrollverlust

Freibeträge können durch zeitlich gestaffelte Schenkungen genutzt werden. Nießbrauch, Rückforderung und Stimmrechtsregelungen sichern den Übergeber. Steuerersparnis rechtfertigt aber keine Gestaltung, die Versorgung oder unternehmerische Handlungsfähigkeit gefährdet.

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