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Deutschland · Auskunft und Bewertung
Auskunft und Nachlassverzeichnis
Erbrechtliche Ansprüche lassen sich nur beziffern, wenn Vermögen, Schulden und lebzeitige Zuwendungen bekannt sind. Umfang und Form der Auskunft hängen davon ab, ob Pflichtteilsberechtigte, Miterben, Vermächtnisnehmer oder Gläubiger Auskunft verlangen.
Auskunft des Pflichtteilsberechtigten
Ein nicht als Erbe eingesetzter Pflichtteilsberechtigter kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Der Anspruch umfasst ein geordnetes Verzeichnis der Aktiva und Passiva zum Todestag. Zusätzlich sind pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkungen zu erfassen. Auf Verlangen kann der Berechtigte bei der Aufnahme hinzugezogen werden und Wertermittlung verlangen.
Privates Nachlassverzeichnis
Das private Verzeichnis wird durch den Erben erstellt. Es muss übersichtlich, nachvollziehbar und vollständig sein. Aufzuführen sind insbesondere Konten, Bargeld, Wertpapiere, Immobilien, Unternehmen, Fahrzeuge, Kunst, Forderungen, Versicherungsleistungen und digitale Vermögenswerte. Auf der Passivseite stehen Darlehen, Steuern, Beerdigungs- und bestimmte Abwicklungskosten sowie sonstige Nachlassverbindlichkeiten.
Notarielles Nachlassverzeichnis
Der Pflichtteilsberechtigte kann grundsätzlich auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Der Notar muss den Bestand eigenständig ermitteln und darf nicht lediglich Erbenangaben protokollieren. Umfang der Ermittlungen richtet sich nach den Umständen und konkreten Anhaltspunkten. Möglich sind Sichtung von Unterlagen, Kontoanfragen, Grundbuchrecherche und Nachfragen zu größeren Vermögensbewegungen.
Der Erbe bleibt zur Mitwirkung verpflichtet. Er muss Unterlagen herausgeben, Vollmachten erteilen und Fragen beantworten. Die Kosten des geschuldeten notariellen Verzeichnisses fallen grundsätzlich dem Nachlass zur Last.
Belege und Kontoauszüge
Ein allgemeiner Anspruch auf sämtliche Belege folgt nicht automatisch aus jeder Auskunftspflicht. Belege können aber zur Kontrolle einzelner Positionen, zur Wertermittlung oder aufgrund zusätzlicher Rechtsbeziehungen verlangt werden. Bei konkreten Hinweisen auf Schenkungen oder verschwiegene Vermögenswerte sind gezielte Kontoauszüge und Vertragsunterlagen besonders bedeutsam.
Wertermittlung
Bestandsauskunft und Wertermittlung sind getrennte Stufen. Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ermittlung des Wertes einzelner Gegenstände verlangen. Bei Immobilien, Unternehmen, Kunst und Beteiligungen sind regelmäßig sachverständige Bewertungen notwendig. Maßgeblicher Stichtag ist grundsätzlich der Todestag; spätere Verkäufe können Indizien liefern.
Eidesstattliche Versicherung
Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Versicherung an Eides statt verlangt werden. Bloße Unzufriedenheit genügt nicht. Unklare Sammelpositionen, widersprüchliche Angaben oder nachweisbar fehlende Werte können die erforderlichen Zweifel begründen.
Auskunft unter Miterben
Miterben haben keinen grenzenlosen allgemeinen Auskunftsanspruch allein wegen ihrer Stellung. Ansprüche können sich aber aus Verwaltung, Besitz, Vollmacht, Geschäftsbesorgung, Treu und Glauben oder besonderen erbrechtlichen Vorschriften ergeben. Wer Nachlasskonten geführt, Mieten vereinnahmt oder Gegenstände verwaltet hat, muss regelmäßig Rechnung legen.
Durchsetzung in Stufen
Sind Auskunft und Zahlung miteinander verknüpft, bietet sich die Stufenklage an: zunächst Verzeichnis, gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung, danach bezifferte Zahlung. Anträge müssen Inhalt, Zeitraum und geschuldete Form präzise bezeichnen. Verjährung ist trotz laufender außergerichtlicher Auskunftsverhandlungen gesondert zu sichern.
Checkliste für ein vollständiges Verzeichnis
- Stammdaten, Erbfall und Güterstand.
- Konten, Depots und Schließfächer im In- und Ausland.
- Immobilien, Unternehmen und Beteiligungen.
- Wertgegenstände, Fahrzeuge und digitale Vermögenswerte.
- Forderungen, Erstattungen und Versicherungsleistungen.
- Schulden und abzugsfähige Nachlasskosten.
- Schenkungen, gemischte Zuwendungen und Nutzungsrechte.
- Bewertungsunterlagen und offene Ermittlungen.
Zum Pflichtteilsrecht · Zur gerichtlichen Durchsetzung
Primärquelle: § 2314 BGB; ergänzend §§ 2027, 2057, 260, 261 BGB.
Redaktionsstand: 16. September 2026 · Herausgeber: THEMIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
