Kapitel 1
Grundlagen und Grundprinzipien des Erbrechts
Das Erbrecht ordnet den Übergang des Vermögens einer verstorbenen Person und verbindet Privatautonomie, Familienerbfolge und Gläubigerschutz.
Gegenstand und Rechtsquellen
Mit dem Tod einer Person tritt der Erbfall ein. Das fünfte Buch des BGB regelt gesetzliche und gewillkürte Erbfolge, Annahme und Ausschlagung, Erbenstellung, Pflichtteil und Nachlassabwicklung. Hinzu kommen Vorschriften aus Familien-, Sachen-, Schuld-, Gesellschafts-, Verfahrens- und Steuerrecht sowie bei Auslandsbezug die Europäische Erbrechtsverordnung.
Grundbegriffe
Erblasser ist die verstorbene Person. Erbe kann jede rechtsfähige natürliche oder juristische Person sein; auch ein bereits gezeugtes, später lebend geborenes Kind kann erben. Nachlass oder Erbschaft bezeichnet die Gesamtheit der übergehenden vermögensrechtlichen Positionen. Höchstpersönliche Rechte erlöschen dagegen regelmäßig.
Leitprinzipien
- Universalsukzession: Der Nachlass geht als Ganzes unmittelbar auf den oder die Erben über.
- Testierfreiheit: Der Erblasser darf durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge abweichen.
- Familienerbfolge: Ohne Verfügung bestimmt das Gesetz Erben nach Verwandtschaft und Ehe.
- Vonselbsterwerb: Der Erwerb tritt ohne Annahmeerklärung ein, kann aber ausgeschlagen werden.
- Pflichtteil: Nahe Angehörige erhalten unter Voraussetzungen eine wertmäßige Mindestbeteiligung.
Diese Prinzipien erklären, warum Vermögen und Schulden zunächst gemeinsam übergehen, einzelne Gegenstände nicht isoliert „vererbt“ werden und Vermächtnisnehmer grundsätzlich nur einen Anspruch gegen den Erben erwerben.
§ 1922 BGB · Art. 14 GG · §§ 1937, 2303 BGB.
Redaktionsgrundlage: Olzen/Looschelders, Erbrecht, 6. Aufl. 2020; eigenständige Zusammenfassung und Aktualisierung, Stand 15. September 2026.