Kapitel 3
Gemeinschaftliches und Berliner Testament
Ehegatten können gemeinschaftlich testieren. Der Vorteil gemeinsamer Nachfolgeplanung steht einer oft unterschätzten Bindungswirkung gegenüber.
Form und Gemeinschaftlichkeit
Beim eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament genügt es grundsätzlich, dass ein Ehegatte den Text handschriftlich errichtet und beide unterschreiben. Die Urkunde muss einen gemeinsamen Testierwillen erkennen lassen. Ein gemeinschaftliches Testament steht grundsätzlich nur Ehegatten offen.
Wechselbezügliche Verfügungen
Verfügungen sind wechselbezüglich, wenn die eine nicht ohne die andere getroffen worden wäre. Der Widerruf zu Lebzeiten verlangt regelmäßig notarielle Erklärung und Zugang. Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann die Bindung eintreten; der Überlebende löst sie häufig nur durch Ausschlagung.
Berliner Testament
Bei der Einheitslösung wird der Überlebende Vollerbe, die Kinder werden Schlusserben. Bei der Trennungslösung wird der Überlebende Vor-, die Kinder werden Nacherben. Beide Varianten unterscheiden sich bei Verfügungsbefugnissen, Pflichtteil, Steuer und Zugriff von Gläubigern.
Gestaltungsklauseln
Pflichtteilsstrafklauseln sollen Kinder davon abhalten, nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil zu verlangen. Wiederverheiratungsklauseln ordnen Folgen einer neuen Ehe an. Öffnungs-, Änderungs- und Rücktrittsvorbehalte müssen klar bestimmen, was der länger Lebende noch ändern darf.
Redaktionsgrundlage: Olzen/Looschelders, Erbrecht, 6. Aufl. 2020; eigenständige Zusammenfassung und Aktualisierung, Stand 15. September 2026.