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Unternehmensnachfolge im Erbrecht

Kapitel 7

Unternehmensnachfolge im Erbrecht

Bei Unternehmen entscheidet nicht das Testament allein. Gesellschaftsvertrag, Haftung, Geschäftsführung und Steuerrecht müssen synchronisiert werden.

Einzelunternehmen

Ein einzelkaufmännisches Unternehmen fällt grundsätzlich in den Nachlass. Erben müssen kurzfristig über Fortführung, Veräußerung oder Einstellung entscheiden. Firmenfortführung kann handelsrechtliche Haftung auslösen; bei minderjährigen Erben kommen familiengerichtliche Anforderungen hinzu.

Personengesellschaften

Ob eine Beteiligung vererblich ist und wer Gesellschafter wird, richtet sich wesentlich nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag. Fortsetzungs-, Nachfolge- und Eintrittsklauseln haben unterschiedliche Wirkungen. Eine qualifizierte Nachfolgeklausel kann nur bestimmte Erben zulassen; weichende Miterben benötigen einen wertmäßigen Ausgleich. Seit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts müssen ältere Vertragsklauseln anhand des geltenden Rechts neu gelesen werden.

Kapitalgesellschaften

GmbH- und Aktienanteile sind grundsätzlich vererblich. Satzung, Einziehung, Abtretungsbeschränkungen, Stimmrechte und Poolvereinbarungen können die praktische Nachfolge steuern. Testament und Satzung dürfen sich nicht widersprechen.

Gestaltungscheck

  • Nachfolgeklausel und Erbeinsetzung abgleichen,
  • Geschäftsführung und Vollmachten für den Übergang sichern,
  • Bewertung und Abfindung finanzierbar gestalten,
  • Pflichtteilslast und Liquidität planen,
  • erbschaftsteuerliche Begünstigungen und Behaltensregeln prüfen.

HGB, GmbHG, AktG, BGB-Gesellschaftsrecht und ErbStG.

Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Rechtsstand und Umstände des Einzelfalls.

Redaktionsgrundlage: Olzen/Looschelders, Erbrecht, 6. Aufl. 2020; eigenständige Zusammenfassung und Aktualisierung, Stand 15. September 2026.

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