Kapitel 3
Testamentsauslegung, Widerruf und Anfechtung
Unklare oder überholte letztwillige Verfügungen werden nicht schematisch gelesen. Maßgeblich ist der wirkliche Wille des Erblassers innerhalb der Formgrenzen.
Erläuternde und ergänzende Auslegung
Die erläuternde Auslegung ermittelt, was der Erblasser mit seinen Worten tatsächlich meinte. Die ergänzende Auslegung schließt eine planwidrige Lücke anhand des hypothetischen Willens, etwa wenn eine Person oder Gestaltung nach Testamentserrichtung weggefallen ist. Der Wille muss in der Urkunde wenigstens angedeutet sein.
Gesetzliche Auslegungsregeln
Das BGB enthält Zweifelsregeln etwa zu Ersatzerben, Anwachsung, Vor- und Nacherbschaft sowie der wohlwollenden Auslegung nach § 2084. Sie ersetzen nicht die individuelle Ermittlung des Erblasserwillens.
Widerruf
Ein Einzeltestament kann durch Widerrufstestament, widersprechende neue Verfügung, Vernichtung oder Veränderung sowie bei öffentlichen Testamenten unter Voraussetzungen durch Rücknahme aus amtlicher Verwahrung widerrufen werden. Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge können gebunden sein.
Anfechtung
Anfechtungsgründe sind insbesondere Inhalts- oder Erklärungsirrtum, beachtlicher Motivirrtum, widerrechtliche Drohung und das irrtümliche Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten. Anfechtungsberechtigung, Adressat und Jahresfrist müssen gesondert geprüft werden. Auslegung geht der Anfechtung vor.
§§ 2078–2084, 2253–2264 und 2270 ff. BGB.
Redaktionsgrundlage: Olzen/Looschelders, Erbrecht, 6. Aufl. 2020; eigenständige Zusammenfassung und Aktualisierung, Stand 15. September 2026.