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Stiftung und Familienstiftung
Eine Stiftung kann Vermögen dauerhaft einem Zweck widmen und über Generationen erhalten. Für die Nachfolgeplanung braucht sie eine tragfähige Satzung, ausreichendes Vermögen und eine abgestimmte erb- und steuerrechtliche Gestaltung.
Grundidee der Stiftung
Die rechtsfähige Stiftung hat keine Gesellschafter oder Mitglieder. Ihr Vermögen wird dauerhaft einem in der Satzung bestimmten Zweck gewidmet. Organe verwalten das Vermögen und verwenden Erträge oder sonstige Mittel entsprechend der Satzung. Die Anerkennung setzt insbesondere Stiftungsgeschäft, Satzung, gesicherte Zweckerfüllung und die gesetzlichen Mindestangaben voraus.
Stiftung unter Lebenden oder von Todes wegen
Eine Stiftung kann bereits zu Lebzeiten errichtet und schrittweise ausgestattet werden. Der Stifter erlebt dann Aufbau und Organisation und kann die tatsächliche Funktionsfähigkeit prüfen. Alternativ kann das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein. Dann müssen Testament oder Erbvertrag die erbrechtlichen Formanforderungen erfüllen und Zweck, Vermögen, Name, Sitz und Organstruktur hinreichend sicher festlegen.
Familienstiftung
Die Familienstiftung dient überwiegend dem Interesse einer oder mehrerer Familien. Sie kann Unternehmensanteile oder Immobilien bündeln, Zersplitterung verhindern und Leistungen an Familienangehörige nach festen Regeln vorsehen. Sie ist kein Instrument zur freien privaten Entnahme: Vorstand und weitere Organe sind an Satzung, Stiftungsrecht und Vermögenserhalt gebunden.
Gemeinnützige Stiftung
Eine gemeinnützige Stiftung verfolgt steuerbegünstigte Zwecke und unterliegt zusätzlichen Anforderungen der Abgabenordnung. Zuwendungen an Stifter oder Familienangehörige sind nur in den engen Grenzen des Gemeinnützigkeitsrechts zulässig. Wer familiäre Versorgung und Gemeinnützigkeit verbinden möchte, braucht eine klare Trennung der Zwecke und Mittel.
Erbrechtliche Einbindung
Die Stiftung kann Erbin oder Vermächtnisnehmerin werden. Bei Errichtung von Todes wegen muss gesichert sein, wer bis zur Anerkennung handelt und wie das Vermögen übertragen wird. Testamentsvollstreckung kann die Gründungsphase begleiten. Pflichtteilsrechte naher Angehöriger bleiben zu beachten; lebzeitige Vermögensübertragungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.
Steuern und Erbersatzsteuer
Übertragung, laufende Erträge und spätere Leistungen können unterschiedliche Steuerfolgen auslösen. Familienstiftungen unterliegen zudem in regelmäßigen Abständen der Erbersatzsteuer. Bei Unternehmen sind erbschaftsteuerliche Begünstigungen, Lohnsummen, Behaltensfristen und Verwaltungsvermögen zu prüfen. Eine Stiftung darf nicht allein aus einem steuerlichen Motiv errichtet werden; Struktur, Zweck und Kosten müssen langfristig tragen.
Governance und Konfliktvorsorge
Die Satzung sollte Bestellung, Amtsdauer, Abberufung und Kontrolle des Vorstands regeln. Beirat, Familienversammlung oder Protektor können zusätzliche Aufsicht schaffen. Für Interessenkonflikte, Ausschüttungen, Verkauf bedeutender Vermögenswerte und Satzungsänderungen braucht es klare Mehrheiten. Nachfolge in den Organen ist ebenso wichtig wie die ursprüngliche Vermögensübertragung.
Wann eine Stiftung nicht passt
Bei zu geringem Vermögen, hohem Liquiditätsbedarf oder dem Wunsch nach jederzeitiger persönlicher Verfügung kann eine Stiftung unverhältnismäßig sein. Alternativen sind Familiengesellschaft, Nießbrauchsgestaltung, Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbschaft oder treuhänderische Modelle. Die laufenden Verwaltungs-, Beratungs- und Aufsichtskosten gehören in die Entscheidung.
Planungsschritte
- Zweck, Begünstigtenkreis und Zeithorizont definieren.
- Vermögens- und Liquiditätsplanung erstellen.
- Satzung, Organe und Kontrollmechanismen entwerfen.
- Pflichtteil, Familie und Unternehmensverträge abstimmen.
- Steuerfolgen bei Errichtung und im laufenden Betrieb berechnen.
- Anerkennung und Vermögensübertragung praktisch vorbereiten.
Zur Unternehmensnachfolge · Zur Vor- und Nacherbschaft
Primärquellen: §§ 80–88 BGB, §§ 51 ff. AO, ErbStG.
Redaktionsstand: 16. September 2026 · Herausgeber: THEMIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
