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Steuerliches Kompendium · Deutschland
Auslandsvermögen und Doppelbesteuerung
Grenzüberschreitende Nachlässe können in mehreren Staaten gleichzeitig besteuert werden.
Weltvermögensprinzip
Bei deutscher unbeschränkter Steuerpflicht wird grundsätzlich auch ausländisches Vermögen erfasst. Dazu gehören Immobilien, Konten, Depots, Unternehmen, Stiftungs- oder Trustpositionen und Versicherungsleistungen. Der ausländische Rechtsübergang kann von der deutschen steuerlichen Einordnung abweichen.
Abkommen
Deutschland hat nur mit wenigen Staaten besondere Erbschaftsteuerabkommen. Einkommensteuerabkommen helfen nicht automatisch. Das jeweilige Abkommen verteilt Besteuerungsrechte und bestimmt, ob eine Steuer angerechnet oder ein Erwerb freigestellt wird.
Einseitige Anrechnung
Ohne Abkommen kann ausländische Erbschaftsteuer unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG angerechnet werden. Die Anrechnung ist nach Vermögensgegenstand und deutschem Steueranteil begrenzt. Nicht jede ausländische Gebühr ist eine anrechenbare Erbschaftsteuer.
Bewertung und Verfahren
Auslandswerte sind nach deutschen Regeln und in Euro anzusetzen. Gutachten, Registerauszüge und Steuerbescheide müssen übersetzt und methodisch eingeordnet werden. Fristen laufen in jedem Staat unabhängig; deutsche Bescheide sollten gegebenenfalls verfahrensrechtlich offengehalten werden.
Prüfpunkte
- Vermögen nach Staat erfassen
- Steuerpflicht je Staat klären
- Abkommen und Anrechnung prüfen
- Währungsumrechnung dokumentieren
Häufige Fragen
Welche Staaten haben Erbschaftsteuerabkommen mit Deutschland?
Deutschland unterhält nur mit wenigen Staaten besondere Abkommen. Für viele wichtige Nachlassstaaten fehlt ein umfassendes Abkommen, sodass nationale Anrechnungsvorschriften geprüft werden müssen.
Kann ausländische Einkommensteuer angerechnet werden?
Nicht als Erbschaftsteuer. Anrechenbar ist grundsätzlich nur eine mit der deutschen Erbschaftsteuer vergleichbare ausländische Steuer auf denselben Erwerb und dieselben Vermögenswerte.
Welcher Wechselkurs gilt?
Ausländische Werte sind grundsätzlich zum maßgeblichen Bewertungsstichtag in Euro umzurechnen. Verwendete amtliche Kurse und Quellen sollten dokumentiert werden.
Was gilt für Trusts und Stiftungen?
Ihre Behandlung hängt von Struktur, Widerruflichkeit, Verfügungsmacht und Ausschüttungsregeln ab. Deutsche Steuerfolgen können erheblich von der ausländischen zivilrechtlichen Bezeichnung abweichen.
Rechtsgrundlagen: ErbStG, EStG, AO. Stand 16. September 2026.
