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Schenkung und Vertrag auf den Todesfall

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Rechtsanwalt Dr. Hannes Hartung · Steuerberater Sascha Woellke · Rechtsanwältin Karolina Bick

Kapitel 7

Schenkung und Vertrag auf den Todesfall

Rechtsgeschäfte unter Lebenden können Vermögen außerhalb der klassischen Erbfolge auf Begünstigte überleiten. Form, Widerruf und Pflichtteil hängen von der Konstruktion ab.

Abgrenzung zur Verfügung von Todes wegen

Entscheidend ist, ob der Rechtsgrund bereits zu Lebzeiten bindend geschaffen wird oder erst durch Testament beziehungsweise Erbvertrag entsteht. Die Einordnung bestimmt Form, Widerruflichkeit, Gläubigerschutz und Zugehörigkeit zum Nachlass.

Schenkungsversprechen auf den Todesfall

§ 2301 BGB behandelt nicht vollzogene Schenkungsversprechen, die durch den Tod des Schenkers und das Überleben des Beschenkten bedingt sind, grundsätzlich nach den Regeln über Verfügungen von Todes wegen. Wird die Schenkung zu Lebzeiten vollständig vollzogen, gelten Schenkungsregeln. Bei Immobilien, Forderungen, Vollmachten oder Treuhändern ist der Vollzug besonders sorgfältig zu prüfen.

Vertrag zugunsten Dritter

Bei Bankkonten oder Lebensversicherungen kann der Begünstigte den Anspruch unmittelbar gegen das Institut erwerben. Deckungs- und Valutaverhältnis sind zu trennen. Das Bezugsrecht kann widerruflich oder unwiderruflich sein; bei widerruflicher Gestaltung entstehen nach dem Tod häufig Streitfragen zu Widerruf, Zugang und Schenkungsvollzug.

Pflichtteil und Steuer

Außerhalb des Nachlasses vollzogene Zuwendungen können gleichwohl Pflichtteilsergänzung und Schenkungsteuer auslösen. Gestaltung und Dokumentation müssen deshalb erbrechtlich, schuldrechtlich und steuerlich zusammenpassen.

§ 2301 BGB · §§ 328, 331 BGB · §§ 516 ff. BGB.

Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Rechtsstand und Umstände des Einzelfalls.

Redaktionsgrundlage: Olzen/Looschelders, Erbrecht, 6. Aufl. 2020; eigenständige Zusammenfassung und Aktualisierung, Stand 16. September 2026.

Vertiefung

Abgrenzung zur Verfügung von Todes wegen

Eine Schenkung unter Lebenden wird grundsätzlich nach Vertragsrecht beurteilt. Ein Schenkungsversprechen bedarf regelmäßig notarieller Beurkundung; der Formmangel kann durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden. Anders liegt es bei einem Vertrag, dessen Leistung erst nach dem Tod des Versprechenden erfolgen soll. Dann ist zu unterscheiden, ob bereits zu Lebzeiten eine bindende vertragliche Position entstanden ist oder ob wirtschaftlich eine formbedürftige Verfügung von Todes wegen vorliegt.

Vertrag zugunsten Dritter

Bei Bankkonten, Depots oder Lebensversicherungen kann vereinbart sein, dass ein Dritter im Todesfall unmittelbar eine Leistung erhält. Der Anspruch kann außerhalb des Nachlasses entstehen. Das bedeutet aber nicht, dass er erbrechtlich folgenlos bleibt: Deckungsverhältnis, Bezugsberechtigung, Widerruflichkeit, Pflichtteilsergänzung und Schenkungsteuer sind getrennt zu prüfen. Bei einer widerruflichen Bezugsberechtigung ist außerdem wichtig, wann und wie der Begünstigte das Schenkungsangebot erhält und annimmt.

Schenkung mit Vorbehalten

Wer Immobilien oder Unternehmensanteile überträgt, behält häufig Nießbrauch, Wohnrecht, Rückforderungsrechte oder Stimmrechte. Solche Vorbehalte beeinflussen wirtschaftlichen Wert, Vollzug und Pflichtteilsergänzung. Die Zehnjahresbetrachtung beginnt nicht in jeder Konstellation mit der notariellen Unterschrift; entscheidend ist, ob der Schenker den Gegenstand wirtschaftlich tatsächlich aus der Hand gegeben hat.

Kontrollfragen vor der Gestaltung

  • Ist die Zuwendung sofort vollzogen oder erst auf den Todesfall versprochen?
  • Wer kann die Begünstigung widerrufen oder ändern?
  • Welche Rückforderung gilt bei Pflegebedürftigkeit, Insolvenz oder Scheidung?
  • Wie werden Pflichtteil, Steuer und Versorgung des Schenkers berücksichtigt?

Verträge mit Todesfallbezug sollten immer mit Testament, Vollmachten und bestehenden Versicherungsbedingungen abgeglichen werden. Widersprüchliche Regelungen sind eine häufige Ursache späterer Prozesse.

Vollständiger Praxisüberblick

Vorweggenommene Erbfolge richtig strukturieren

Bei der vorweggenommenen Erbfolge wird Vermögen bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen. Ziele können Nachfolge, Versorgung, Steuerplanung oder Streitvermeidung sein. Die Übergabe darf jedoch nicht nur nach Freibeträgen geplant werden. Kontrolle, eigene Liquidität, Pflegekosten, Scheidung und Insolvenz des Erwerbers sind ebenso wichtig.

Nießbrauch und Wohnrecht

Vorbehaltener Nießbrauch ermöglicht Nutzung oder Ertrag trotz Eigentumsübertragung und mindert regelmäßig den steuerlichen Wert. Ein Wohnrecht ist enger und sichert nur die persönliche Nutzung. Rang im Grundbuch, Kostentragung, Vermietung, Instandhaltung und Löschung müssen notariell geregelt werden.

Rückforderungsrechte

Typische Rückforderungsgründe sind Vorversterben, Insolvenz, Zwangsvollstreckung, Scheidung, Verkauf ohne Zustimmung oder grober Undank. Die Klauseln müssen hinreichend bestimmt und grundbuchlich abgesichert sein. Steuerliche Rückabwicklung und bereits gezogene Nutzungen sind mitzudenken.

Ausgleichung und Pflichtteil

Der Übergabevertrag sollte festlegen, ob die Zuwendung auf Erbteil oder Pflichtteil anzurechnen oder unter Abkömmlingen auszugleichen ist. Diese Rechtsfolgen sind nicht identisch. Pflichtteilsergänzung hängt außerdem davon ab, ob der Übergeber den Gegenstand wirtschaftlich tatsächlich aus der Hand gegeben hat.

Sicherheitscheck

  • Eigenen Lebensunterhalt und Pflege dauerhaft finanzieren.
  • Gegenleistungen und Schuldenübernahme bewerten.
  • Rückforderung und Vormerkung vereinbaren.
  • Geschwisterausgleich und spätere Erbquote klären.
  • Schenkungsteuer und Zehnjahreszeiträume berechnen.

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