Kapitel 7
Schenkung und Vertrag auf den Todesfall
Rechtsgeschäfte unter Lebenden können Vermögen außerhalb der klassischen Erbfolge auf Begünstigte überleiten. Form, Widerruf und Pflichtteil hängen von der Konstruktion ab.
Abgrenzung zur Verfügung von Todes wegen
Entscheidend ist, ob der Rechtsgrund bereits zu Lebzeiten bindend geschaffen wird oder erst durch Testament beziehungsweise Erbvertrag entsteht. Die Einordnung bestimmt Form, Widerruflichkeit, Gläubigerschutz und Zugehörigkeit zum Nachlass.
Schenkungsversprechen auf den Todesfall
§ 2301 BGB behandelt nicht vollzogene Schenkungsversprechen, die durch den Tod des Schenkers und das Überleben des Beschenkten bedingt sind, grundsätzlich nach den Regeln über Verfügungen von Todes wegen. Wird die Schenkung zu Lebzeiten vollständig vollzogen, gelten Schenkungsregeln. Bei Immobilien, Forderungen, Vollmachten oder Treuhändern ist der Vollzug besonders sorgfältig zu prüfen.
Vertrag zugunsten Dritter
Bei Bankkonten oder Lebensversicherungen kann der Begünstigte den Anspruch unmittelbar gegen das Institut erwerben. Deckungs- und Valutaverhältnis sind zu trennen. Das Bezugsrecht kann widerruflich oder unwiderruflich sein; bei widerruflicher Gestaltung entstehen nach dem Tod häufig Streitfragen zu Widerruf, Zugang und Schenkungsvollzug.
Pflichtteil und Steuer
Außerhalb des Nachlasses vollzogene Zuwendungen können gleichwohl Pflichtteilsergänzung und Schenkungsteuer auslösen. Gestaltung und Dokumentation müssen deshalb erbrechtlich, schuldrechtlich und steuerlich zusammenpassen.
§ 2301 BGB · §§ 328, 331 BGB · §§ 516 ff. BGB.
Redaktionsgrundlage: Olzen/Looschelders, Erbrecht, 6. Aufl. 2020; eigenständige Zusammenfassung und Aktualisierung, Stand 15. September 2026.