Deutschland · Leitartikel
Testament und Erbvertrag
Eine wirksame Nachfolgeplanung beginnt mit der richtigen Form – und endet nicht bei der bloßen Verteilung einzelner Gegenstände.
Eigenhändiges Testament, notarielles Testament, Erbvertrag
Ein eigenhändiges Testament muss nach § 2247 BGB vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Ort und Datum sollten aufgenommen werden. Ein bloß ausgedruckter Text mit Unterschrift genügt nicht. Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet. Der Erbvertrag bedarf grundsätzlich notarieller Beurkundung.
Bei Ehegatten erlaubt § 2267 BGB ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament: Ein Ehegatte schreibt den Text, beide unterschreiben. Gerade das sogenannte Berliner Testament kann weitreichende Bindungswirkungen entfalten.
Erbeinsetzung klar von Vermächtnissen trennen
Wer „das Haus erhält“, ist nicht zwingend Erbe. Die Auslegung entscheidet, ob eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung vorliegt. Sinnvoll ist eine klare Grundstruktur: Erben und Quoten, Ersatz- und Schlusserben, Vermächtnisse, Teilungsanordnungen, Auflagen und gegebenenfalls Testamentsvollstreckung.
Bei minderjährigen Erben, Patchworkfamilien, Unternehmen, Auslandsvermögen oder steuerlich relevanten Vermögen sollte die Gestaltung mit Familien-, Gesellschafts- und Steuerrecht abgestimmt werden.
Widerruf und Bindungswirkung
Ein Einzeltestament kann grundsätzlich widerrufen werden. Beim gemeinschaftlichen Testament und beim Erbvertrag können wechselbezügliche beziehungsweise vertragsmäßige Verfügungen binden. Nach dem Tod des ersten Ehegatten ist eine Änderung häufig nur noch eingeschränkt möglich. Rücktrittsrechte, Wiederverheiratungsklauseln und Pflichtteilsstrafklauseln müssen präzise formuliert sein.
Typische Fehler vermeiden
- Unklare Erbeinsetzung und widersprüchliche Einzelzuweisungen
- Fehlende Ersatzerben oder unbedachte Anwachsung
- Keine Abstimmung mit Gesellschaftsverträgen und Bezugsrechten
- Unterschätzte Pflichtteils- und Steuerfolgen
- Unauffindbare oder nicht abgelieferte Urkunden
- Keine Regelung für Handlungsunfähigkeit oder Minderjährigkeit
Die amtliche Verwahrung kann das Auffinden sichern. Nach wesentlichen Lebensereignissen – Heirat, Scheidung, Geburt, Vermögensumschichtung oder Wegzug – sollte die Verfügung überprüft werden.
Primärquellen: § 2247 BGB, § 2267 BGB, § 2276 BGB.
Redaktionsstand: 15. September 2026 · Herausgeber: THEMIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Ergänzung aus Kapitel 3 der Anlage
Testierwille und Testierfähigkeit
Neben der Form muss feststehen, dass die Erklärung als rechtlich verbindliche letztwillige Verfügung gemeint war. Testierfähigkeit ist eigenständig zu prüfen; Betreuung oder eine Diagnose beweisen für sich allein weder Fähigkeit noch Unfähigkeit. Entscheidend ist der Zustand im Errichtungszeitpunkt.
Inhaltliche Instrumente
Erbeinsetzung, Ersatzerbschaft, Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnis, Auflage und Testamentsvollstreckung haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Einzelzuweisungen sollten deshalb nicht ohne Bestimmung der Erben und Quoten erfolgen.
Bindung und spätere Änderungen
Das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag können spätere Verfügungen sperren. Lebzeitige Schenkungen bleiben zwar grundsätzlich möglich, können bei beeinträchtigender Absicht aber Rückforderungsansprüche auslösen.
Gemeinschaftliches Testament →
Auslegung, Widerruf und Anfechtung →